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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 197/06
vom
26. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 26. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin
in Höhe von 136.961,92 € (Klageforderung abzüglich geltend gemachten Mietzinsausfalls) zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 163.784,70 €; stattgebender Teil: 136.961,92 €
Gründe:
1
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG.
2
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der in erster Instanz gehaltene Vortrag der Klägerin zu den Mängeln am Gemeinschaftseigentum man-
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gels Bezugnahme in der Berufungsbegründung ihm nicht unterbreitet worden
sei. Diese Ansicht trifft nicht zu.
3
Das Landgericht hat die Klage insoweit mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen, es fehle an der notwendigen Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Klägerin vorgetragene Bevollmächtigung
durch die übrigen Miteigentümer sei weder zeitlich noch inhaltlich näher konkretisiert. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung diese Rechtsausführungen angegriffen und ihren vom Landgericht für unerheblich angesehenen Vortrag zu den einzelnen Mängeln nicht wiederholt. Damit hat sie, wenn auch nicht
ausdrücklich so doch inzidenter, auch diesen Vortrag aufrechterhalten und auf
ihn Bezug genommen. Diese Bezugnahme war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom
29. September 2003 - II ZR 59/02, NJW 2004, 66 und BVerfG, Beschluss vom
23. November 1977 - 1 BvR 481/77, NJW 1978, 413).
4
2. Auch die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht
aus einer von ihm so gesehenen mangelhaften Substantiierung des Vortrags
der Klägerin zur Fertigstellung der Souterrainwohnung gezogen hat, beruhen
auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung der sich aus
§ 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht stellt hier nicht nur einen Verfahrensfehler dar, sondern hat im Hinblick darauf, dass die Klägerin durch verfehlte
Rechtsauffassungen beider Instanzgerichte hinsichtlich der Notwendigkeit ihres
Vortrags mehrfach fehlgeleitet worden ist, verfassungsrechtliche Bedeutung.
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3. Auf diesen Verstößen gegen das rechtliche Gehör der Klägerin kann
die Klageabweisung mit Ausnahme der Aberkennung des Mietausfallschadens
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beruhen. Hinsichtlich des Letzteren ist ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben.
Dressler
Kuffer
Bauner
Kniffka
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.05.2005 - 7 O 464/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2006 - 23 U 137/05 -