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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 231/17
Verkündet am:
15. Mai 2018
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
StVG § 17; StVO § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1
"Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist
jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und
unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt
nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand
anfährt.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - VI ZR 231/17 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
ECLI:DE:BGH:2018:150518UVIZR231.17.0
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterinnen von
Pentz und Dr. Roloff sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz weiteren Sachschadens
nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.
2
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug vorwärts auf einem rechtwinklig zur
Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt. Der Beklagte zu 2 hatte sein von
dem Beklagten zu 1 gehaltenes und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichertes Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellt; vor seinem Fahrzeug stand ein weiteres Fahrzeug. Die Klägerin
parkte rückwärts in einem Linksbogen mit der Absicht aus, sodann auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterzufahren. Dabei kollidierte sie mit dem Beklagten zu 2, der ebenfalls rückwärts fuhr, um ausparken zu können. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich das Fahrzeug des Beklagten zu 2
noch in Rückwärtsbewegung.
- 3 -
3
Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 3 die der Höhe nach nicht mehr
in Streit stehenden Schadenspositionen der Klägerin auf der Grundlage einer
Haftungsquote von einem Drittel zu deren Lasten. Mit ihrer Klage macht die
Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die restlichen zwei
Drittel geltend.
4
Das Amtsgericht hat der Klage auf der Grundlage einer Haftungsquote
von 50 % teilweise stattgegeben. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche (Zahlung von weiteren 889,91 € zuzüglich
Zinsen und Freistellung von Anwaltskosten) weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin über den vom
Amtsgericht auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % zugesprochenen
Betrag kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sowohl die Klägerin als
auch der Beklagte zu 2 gegen ihre Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5, § 10
Satz 1 StVO verstoßen. Die Klägerin habe rückwärts über beide Fahrbahnen
ausgeparkt, obwohl sie zuvor erkannt gehabt habe, dass der Beklagte zu 2 zu
seinem Auto gegangen und eingestiegen sei und vor einer Weiterfahrt zunächst
würde zurückstoßen müssen. Der Beklagte zu 2 sei aus seiner Parkposition
heraus über eine Strecke von ca. zehn Metern rückwärts gefahren, ohne den
rückwärtigen Verkehrsraum mit der erforderlichen besonders hohen Sorgfalt zu
- 4 -
beobachten. Dabei habe er seine Rückwärtsfahrt begonnen, als die Klägerin
ihren Rückwärtsfahrvorgang etwa zur Hälfte abgeschlossen gehabt habe.
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Die gesteigerten Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO gälten nicht nur gegenüber dem fließenden Durchgangsverkehr auf der Straße,
sondern gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern und damit auch für die
vorliegende Konstellation einer Kollision zwischen einem aus einem Parkplatz
rückwärts auf die Straße einfahrenden Fahrzeug und einem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand rückwärts ausparkenden weiteren Fahrzeug. Dagegen
fände die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. ParkplatzUnfällen hier keine Anwendung. Selbst wenn man der Auffassung folgen wolle,
dass § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO allein den fließenden Verkehr schützten, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da sich beide Verkehrsteilnehmer dann
am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme)
messen lassen müssten.
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Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei eine Haftungsquote von 50:50 angemessen (§ 17 Abs. 1 StVG).
II.
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Die Revision ist unbegründet.
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1. Die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17
StVG ist - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 11. Oktober
2016 - VI ZR 66/16, NJW 2017, 1175 Rn. 7; vom 26. Januar 2016 - VI ZR
- 5 -
179/15, NJW 2016, 1100 Rn. 10; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, NJW 2014,
3097 Rn. 18). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist
hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur
Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR
66/16, aaO; vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15, aaO; vom 27. Mai 2014
- VI ZR 279/13, aaO).
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2. Nach diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
12
a) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch der Klägerin im
Verhältnis zum Beklagten zu 2 einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1
StVO zur Last gelegt. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren, nach § 10 Satz 1 StVO derjenige, der von einem
Straßenteil - hier einem Parkplatz - auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. "Anderer Verkehrsteilnehmer" ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs
einwirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59, BGHSt
14, 24, 27 zu § 1 StVO; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
44. Aufl., § 1 StVO Rn. 17 mwN). Darunter fällt zwar "primär" (Senatsurteil vom
15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 11) und "insbesondere"
(BGH, Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 53/84, NJW-RR 1986, 189, 190), aber
nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern jedenfalls
auch derjenige, der - wie hier der Beklagte zu 2 - auf der anderen Straßenseite
selbst ein Fahrmanöver durchführt, um vom Fahrbahnrand anzufahren (vgl.
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OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 352 Rn. 15; LG Heidelberg, NJW-RR 2016,
1431, 1432; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4, 10; Scholten in Freymann/Wellner,
jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, § 10 StVO Rn. 50).
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Soweit ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Hamm,
VRS 45, 461; OLG Celle, VersR 1964, 249 [zu § 17 StVO aF]; LG Hamburg,
Urteil vom 17. November 2017 - 306 S 1/17, juris Rn. 12; LG Saarbrücken,
Urteil vom 10. Dezember 2010 - 13 S 80/10, juris Rn. 7 f.) sowie der Literatur (Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht,
25. Aufl., § 10 StVO Rn. 2) das Bestehen der besonderen Sorgfaltspflichten aus
§ 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO allein gegenüber dem fließenden Verkehr annimmt, weil allein im Verhältnis zu diesem wegen der dort typischerweise bestehenden höheren Geschwindigkeiten eine besondere Gefahrensituation bestehe, ist diese Auffassung mit dem Wortlaut der genannten Normen nicht vereinbar, nach dem unterschiedslos die Gefährdung "anderer Verkehrsteilnehmer" auszuschließen ist. Entsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur im
Grundsatz anerkannt, dass die besonderen Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5,
§ 10 Satz 1 StVO auch gegenüber Fußgängern Platz greifen (OLG Düsseldorf,
VRS 54, 298; KG, VM 1986, 86; König, aaO, § 10 StVO Rn. 4; Burmann, aaO,
§ 10 StVO Rn. 2; Scholten, aaO, § 10 StVO Rn. 46; Bender in MüKoStVR, § 10
StVO Rn. 6; Müller in Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, Stand August
2015, § 10 StVO Rn. 4; Greger in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 14 Rn. 220; einschränkend gegenüber dem in der Fahrzeugtür des parkenden Autos stehenden oder am Fahrbahnrand wartenden
Fußgänger KG, VRS 107, 96; OLG Hamm, NZV 1995, 72, 73). Nichts anderes
kann im Verhältnis zu - wenngleich gegebenenfalls langsam - anderen auf die
Straße einfahrenden oder am Straßenrand anfahrenden Kraftfahrzeugen gelten.
- 7 -
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b) Der danach der Klägerin zur Last fallende Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO entfällt auch nicht
ausnahmsweise deshalb, weil diese mit dem atypischen groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2 (Rückwärtsfahren des gegen die Fahrtrichtung parkenden Fahrzeugs über zehn Meter) nicht hätte rechnen müssen (vgl. hierzu
KG, VRS 60, 382; OLG Oldenburg, NZV 1992, 487, 488). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin den Beklagten zu 2 nämlich
beim Einsteigen in sein Fahrzeug ebenso wahrgenommen wie den Umstand,
dass dieser vor einer Weiterfahrt zunächst werde rückwärtsfahren müssen.
Gleichwohl ist sie selbst rückwärts in dessen Fahrbahn eingekreuzt, wobei sie
ihre Rückwärtsfahrt erst zur Hälfte beendet hatte, als der Beklagte zu 2 seinerseits rückwärts anfuhr.
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c) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus
dem Umstand, dass die Klägerin ihre Rückwärtsfahrt zum Zeitpunkt der Kollision bereits beendet hatte und stand, als der Beklagte zu 2 rückwärts in sie hineinfuhr. Dabei kann offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil der am Fahrbahnrand anfahrende Beklagte zu 2 - anders als in der Situation auf einem
Parkplatz - im Streitfall grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört würde (vgl.
hierzu Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 66/16, aaO Rn. 10; vom
15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, aaO Rn. 15). Jedenfalls aber scheidet die
Annahme eines allein auf das noch nicht beendete Rückwärtsfahren des Beklagten zu 2 gestützten Anscheinsbeweises aus, weil die vorgenannten Besonderheiten des festgestellten gesamten Unfallgeschehens gegen eine Typizität
zu Lasten des Beklagten zu 2 sprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember
2015 - VI ZR 6/15, aaO Rn. 14).
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d) Etwas anderes ergäbe sich, worauf das Berufungsgericht zu Recht
hinweist, im Streitfall im Übrigen auch nicht nach dem subsidiär anwendbaren
allgemeinen Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Wären § 9 Abs. 5,
§ 10 Satz 1 StVO auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar, entfielen die daraus abzuleitenden besonderen Sorgfaltspflichten nämlich
nicht nur für die Klägerin, sondern auch für den Beklagten zu 2. Die vom Berufungsgericht angenommene Gleichwertigkeit der Verursachungsbeiträge der
beiden Unfallbeteiligten ergäbe sich somit lediglich in Anwendung eines anderen, für beide Seiten jedoch erneut gleichen Sorgfaltsmaßstabes.
17
e) Die Abwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge sowie die darauf beruhende Festsetzung der konkreten Haftungsquote als solche ist Tatfrage und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Galke
von Pentz
Klein
Roloff
Allgayer
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 27.10.2016 - 10 C 1932/16 LG Heilbronn, Entscheidung vom 18.05.2017 - Bm 6 S 45/16 -