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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VI ZR 151/03
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Verkündet am:
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12. Oktober 2004
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Böhringer-Mangold,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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BGB § 249 Satz 2 Fb, Ga
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Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs
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mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
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Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem
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"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie
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auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
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veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
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BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen
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AG Essen
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-3-
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer
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des Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen
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Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung
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zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen
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die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz
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restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
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Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers
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S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die
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Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet
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die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger
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an.
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Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung
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seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die
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Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß
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dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin werde beitreiben können.
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Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis,
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nämlich
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6.313,20 DM
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in Rechnung.
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Die Beklagte zahlte hierauf lediglich
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4.419,24 DM;
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nur dieser Betrag sei angemessen.
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Die restlichen
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macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
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1.893,96 DM = 968,37 €
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein
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Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen
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sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe
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dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein
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Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der
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Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen,
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ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin
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aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den
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Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung
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komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft
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als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe
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er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses
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in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko übernommen, daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf
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diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei
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bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er
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die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren
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Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag.
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Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie
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mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer
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Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.
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II.
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Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit
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der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die
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Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von
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den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für
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das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138
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m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen
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ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob
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sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl.
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BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1
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Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004,
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848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-
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fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien
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nicht hinreichend berücksichtigt hat.
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a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten
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geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die
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Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von
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1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin geforderten Gesamtbetrag.
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Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein
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abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
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b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings, selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden
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Sinn
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verstehen
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(st. Rspr.,
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z.B.
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BGH,
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Urteil
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vom
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22. Oktober
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2003
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- VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstimmender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten
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hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer
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Acht.
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Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten
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diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte
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durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand,
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daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu
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entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit
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bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249
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Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine
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Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen
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der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
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c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die
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Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe
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des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend.
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Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach
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den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-
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tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten
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Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl.
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BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs
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Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht
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durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die
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Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden
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könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung
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gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB,
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13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage, § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III
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§ 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden.
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2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der
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Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der
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Beklagten verlangen kann.
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a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November
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1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom
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4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985
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- VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung
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eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt
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(vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom
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19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65).
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Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als
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dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
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Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des
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Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile
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BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil
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vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter
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dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des
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ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der
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Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.;
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155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und
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- VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
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b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er
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ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem
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Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
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Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer
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Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der
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Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen
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aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht
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wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt
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(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena
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OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die
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Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist,
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kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als
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"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
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Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit
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Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines
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Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber
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dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen,
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weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB
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erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
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c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen,
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daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien
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nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit
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bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur
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Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob
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der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben
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dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur
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Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
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Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich
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war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das
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Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der
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Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. TaxiVertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug
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in dieser Vertragswerkstatt repariert.
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Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags
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ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags
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der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-
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mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung
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einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
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Müller
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Greiner
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Stöhr
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Pauge
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Zoll
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