Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

36 lines
917 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 12/04
vom
16. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Juni 2005
beschlossen:
Der Beklagten wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen hat,
dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden
der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird
auf 255.645,94 € festgesetzt.
Gründe:
Der Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge
ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschl. v. 27. November 2002
- XII ZR 205/02, BGH-Report 2003, 200).
Fischer
Ganter
Vill
Neškovi
Lohmann