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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 257/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 15. Mai 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die
später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.
3
a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil
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vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme
von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich
möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und
dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird.
Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer
nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass
er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar
2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff).
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b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuldnerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der
Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach
den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhänderisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuldnerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die
Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sichert.
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c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung
des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni
2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen
Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden
kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Forderung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtlichen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft
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für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht
nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom
21. Februar 2008, aaO Rn. 22).
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2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch
nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in
Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durchforsten.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2012 - 15 O 235/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I-12 U 114/12 -