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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 223/03
vom
9. November 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
23. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.375,22 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Das Berufungsgericht hat die Unterbrechungswirkung der Stufenklage
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt. Insbesondere trifft es zu, dass der Hauptanspruch nicht verjährt, solange nicht beide
erhobenen Hilfsansprüche der ersten und zweiten Stufe erledigt sind (vgl. BGH,
- 3 -
Urt. v. 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, WM 1992, 1962, 1963 unter I. 2. b, c; v.
27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; v. 22. März 2006
- IV ZR 93/05, WM 2006, 1398, 1399 f Rn. 14).
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Die möglicherweise auch grundsätzliche Frage, ob der Provisionsrechtsstreit vor dem LG Hagen insgesamt mit der Folge aus § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB
a.F. in Stillstand geraten war, weil der damalige Kläger in dem Verhandlungstermin vom 19. März 1996 den rechtshängigen Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht gestellt hat, war aufgrund der neuen Anträge aus
dem Schriftsatz vom 19. Februar 1997 nicht entscheidungserheblich.
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2. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Divergenz seiner Rechtssätze zu dem Beschluss des OLG Köln vom 6. November 2001 - 23 WLw 6/01 (bei
juris Rn. 49) verneint. Dort war - anders als hier - der Rechtsstreit nach Erledigung der Auskunftsstufe ohne Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bereits in die Stufe des Hauptanspruchs gelangt, der abschließend konkretisiert werden musste. Der Vorbehalt weitergehender Ansprüche kennzeichnet
den rechtshängigen Hauptantrag dann als Teilklage und führt zu einer entsprechenden Beschränkung der Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 1 BGB
a.F. Hier konnte - wie ausgeführt - durch die vorläufige Bezifferung des Zahlungsantrages eine solche Folge im Hinblick auf die noch nicht erledigte Vorstufe nicht eintreten.
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3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin (Art. 103
Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Hinweise
des Landgerichts aus dem Provisionsrechtsstreit gegenüber den Beklagten berücksichtigt, diesen Sachvortrag aber aus Gründen des materiellen Rechts für
unzureichend gehalten (siehe insoweit S. 35 unten des Berufungsurteils). Der
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Klägerin sind auch die Akten des Provisionsrechtsstreits überlassen worden, so
dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens im Stande
war, dem Hinweis des Berufungsgerichts vom 4. März 2003 nachzukommen.
Das Berufungsgericht war nach diesem Hinweis auch nicht verpflichtet, trotz
fehlender Spezialbezugnahme den gesamten Inhalt der beigezogenen Akten
des Provisionsrechtsstreits zu Gunsten der Klägerin zu verwerten (vgl. BGH,
Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295, 3296 unter II. 1. b; v.
3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2929 unter II. 3.).
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4. Die Beklagten haben sich schließlich nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen, sondern die Pflichtwidrigkeit ihrer Auskünfte bestritten. Ein
Grund zur Zulassung der Revision im Hinblick auf die Darlegungslast beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheidet demzufolge aus.
Fischer
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 10 O 45/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 12 U 1/02 -