Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

95 lines
4.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 214/06
vom
23. April 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
11. Oktober 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen
nicht vor.
3
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-
- 3 -
hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in
den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96,
205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der
Beklagten zur Kenntnis genommen und mit guten Gründen - wenngleich entgegen der Ansicht der Beklagten - dahin gewertet, die Fälligkeit und die behauptete Höhe der Hauptforderung seien nicht substantiiert bestritten. Darin liegt kein
Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
4
2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO zu entscheiden, ob der Anfechtungskläger mittels vorgelegter
Vollstreckungsunterlagen, den von ihm zu führenden Nachweis aufgrund von
Beweisanzeichen oder eines Anscheinsbeweis erbracht hat (BGH, Urt. v.
27. September 1990 - IX ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1421; v. 17. Dezember
1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198 f; Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl.
§ 2 Rn. 27 f). Dies hat das Berufungsgericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2006 abgeleitet; zulassungsrelevante
Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf.
5
3. Mit einzelfallbezogenen Erwägungen hat das Berufungsgericht den
von der Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung für nicht
gerechtfertigt angesehen. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des
Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, aaO S. 1422; v.
11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1518).
6
4. Die hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, eine objektive
Gläubigerbenachteiligung liege vor, geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Ge-
- 4 -
richte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Prozessstoffes zu folgen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005,
3345, 3346).
7
5. Indem das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Regeln über die
versehentliche Falschbezeichnung wegen eines fehlenden Anhaltspunkts im
Urkundstext ausgeschlossen hat, mag es übersehen haben, dass dieses Erfordernis bei einer versehentlichen Falschbezeichnung nicht gilt (BGHZ 87, 150,
155; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; v.
18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 13). Dies wäre jedoch ein schlichter Subsumtionsfehler; einen unzutreffenden Obersatz hat das
Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Übrigen ist das Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung - statt einer unentgeltlichen Übertragung sei in Wahrheit ein Kauf gemeint gewesen - im Hinblick auf Ziff. 2 Abs. 1 des Vertragstextes auszuschließen.
- 5 -
8
6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Fischer
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 19.05.2006 - 4 O 158/06 OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.10.2006 - 5 U 64/06 -