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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 151/15
vom
12. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 18. Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
24.798,77 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1
Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2
Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei
eine Überprüfung inzidenter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
- 3 -
und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel
leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.
3
Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der
28. Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber
nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass,
die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl.
nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 21e GVG Rn. 9 mwN). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung
eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen
Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in
einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die
Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW
1995, 2703). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der
28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht über einen entsprechenden
senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten Fehlern bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.
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4
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.10.2014 - 3 O 482/13 OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2015 - I-28 U 158/14 -