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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/06
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Juni 2006 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
1.200.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§ 544 Abs. 1,
Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
1. Rückzahlung des Honorars
3
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind
nicht entscheidungserheblich. Weder der I.
A.
GmbH
- 3 -
(im Folgenden: IAG) noch der G.
A.
A.
(im Folgenden: GAA) noch dem Kläger
steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten auf Rückzahlung des
an sie geleisteten Honorars zu. Ihnen ist kein Schaden entstanden. Für das von
ihnen gezahlte Honorar haben sie Beratungsleistungen der Beklagten erhalten,
die in die Schadensberechnung einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v.
8. November 2007 - IX ZR 5/06, WM 2008, 371, 372 Rn. 17). Zusätzliche Vergütungsansprüche hat eine etwaige unterlassene Aufklärung über Mandatsbeziehungen nicht ausgelöst. Eine Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. November 2007 (aaO) besteht nicht.
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2. Schadensersatzansprüche
5
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind,
soweit sie für sich genommen eine Zulassungsrelevanz haben, nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche im
Ergebnis mit Recht abgewiesen hat.
6
a) Der IAG stehen gegen die Beklagten wegen Bildung und Tilgung der
Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko sowie wegen des Fortbestehens der Exklusiventsorgungsverträge keine Schadensersatzansprüche zu. Zwischen ihr und den Beklagten bestand insoweit kein Beratungsvertrag.
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b) Schadensersatzansprüche der GAA wegen Bildung und Tilgung der
Ausgleichsverbindlichkeit und der Freistellung der Treuhandanstalt vom Altlastenrisiko waren in der Berufungsinstanz nicht - mehr - streitgegenständlich. Das
Landgericht hat sämtliche vom Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht
- 4 -
geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgewiesen. Der Kläger hat sich
mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Ansprüche der IAG gewandt
(vgl. BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW
1991, 1683, 1684 f; v. 22. Januar 1998 - I ZR 177/95, WM 1998, 1408, 1409 f;
v. 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1044, 1046 Rn. 22). Gleiches
gilt für etwaige Schadensersatzansprüche der GAA wegen des Fortbestehens
der Exklusivmaklerverträge; insoweit ist überdies weder vorgetragen noch erkennbar, dass deren Wegfall den Kaufpreis verringert hätte.
8
c) Der IAG stehen gegen die Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche wegen des Abschlusses des Betriebsführungsvertrages mit der D.
M.
G.
(im Folgenden: DMG) zu. Soweit der Kläger den
Schaden daraus herleitet, dass der Vertrag von Anfang an mit seinem später
geänderten Inhalt hätte abgeschlossen werden müssen, fehlt Vortrag, nach
dem die DMG dazu bereit gewesen wäre. Überdies hat der Kläger die haftungsausfüllende Kausalität nicht dargelegt; auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens kann er sich nicht berufen: Die IAG hätte auch darauf verzichten können, die DMG oder eine andere Gesellschaft mit der Betriebsführung zu beauftragen.
- 5 -
9
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Pape
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 O 239/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.06.2006 - 11 U 49/05 -