Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

62 lines
2.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/07
vom
29. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 29. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni
2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
2
Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das
Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegangen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegenheit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm
habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit
Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im
- 3 -
Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007
- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).
3
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im
Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre
1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger
vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch
einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -