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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 56/14
vom
13. Januar 2015
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 13. Januar 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2014 wird auf
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127
Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde
vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss
vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107,
395 ff).
- 3 -
2
Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe
ist somit zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht
auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2014 - 16 O 273/13 OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2014 - 3 W 417/14 -