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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/14
vom
11. Dezember 2014
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
InsO § 58 Abs. 2; ZPO §§ 793, 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767; InsO § 4
Ein zur Erzwingung des Schlussberichts rechtskräftig festgesetztes Zwangsgeld kann
nicht mehr vollstreckt werden, sobald der Schlussbericht eingereicht ist.
BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 42/14 - LG Bamberg
AG Bamberg
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 11. Dezember 2014
beschlossen:
Auf
die
Rechtsbeschwerde
werden
der
Beschluss
der
3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 30. Juni 2014 und
der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 13. Februar 2014
aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts
Bamberg vom 9. Juli 2013 wird für unzulässig erklärt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Gegen den Rechtsbeschwerdeführer wurde als - zwischenzeitlich abberufener - Treuhänder in dem Restschuldbefreiungsverfahren des N.
G.
durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. Juli 2013 ein Zwangs-
geld in Höhe von 5.000 € festgesetzt, weil er seiner Verpflichtung zur Vorlage
des Schlussberichts nicht nachgekommen war. Die von ihm dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht mit Beschluss vom
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26. August 2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Rechtsbeschwerdeführer legte den Schlussbericht am 23. September 2013 vor.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 hat das Insolvenzgericht dem
Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung nebst Vollstreckungsandrohung
übersandt. Dieser hat beantragt, den Zwangsgeldbeschluss aufzuheben. Der
Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung
der angefochtenen Entscheidungen und des gegen ihn ergangenen Zwangsgeldbeschlusses. Hilfsweise will er erreichen, dass die Beitreibung des
Zwangsgeldes für unzulässig erklärt wird.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig. Auf den Hilfsantrag ist die Zwangsvollstreckung aus
dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 9. Juli 2013 für unzulässig zu
erklären.
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1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht von einer zulässigen Beschwerde ausgegangen. Der Treuhänder ist ebenso wie der Insolvenzverwalter berechtigt, gegen die Vollstreckung eines Zwangsgeldbeschlusses
den Erfüllungseinwand zu erheben. Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 767 Rn. 8) besteht hierfür ein Rechtsschutzinteresse, sobald eine Zwangsvollstreckung ernstlich droht. Es fehlt, wenn die
Zwangsvollstreckung unstreitig nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr droht. Aufgrund der Zahlungsaufforderung vom 13. Dezember 2013 hat der Beschwerde-
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führer hier eine Vollstreckung zu gewärtigen. Wird der Aufhebungsantrag abgewiesen, ist hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793
ZPO) gegeben.
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a) Gegen den Treuhänder wie auch den Insolvenzverwalter kann gemäß
§ 58 Abs. 2 InsO nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld verhängt werden,
wenn er seine Pflichten nicht erfüllt. Holt der Treuhänder nach rechtskräftiger
Festsetzung des Zwangsgeldes die verlangte Handlung nach, kann er sich auf
den Erfüllungseinwand berufen, der sowohl bei Vornahme einer vertretbaren
Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ
161, 67, 71 f) als auch einer nicht vertretbaren Handlung (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZB 56/12, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 8 ff; KG, MDR
2008, 349; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584, 586; MünchKomm-ZPO/Gruber,
4. Aufl., § 888 Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888 Rn. 11; HkZPO/Pukall, 5. Aufl., § 888 Rn. 9a; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 6. Aufl., § 888
Rn. 8) zu berücksichtigen ist.
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b) Betrifft die Vollstreckung einen auf der Grundlage von § 58 Abs. 2
Satz 1 InsO ergangenen rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss, ist mangels
eines Gläubigertitels für eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), mit welcher der Schuldner grundsätzlich den Erfüllungseinwand geltend machen kann
(OLG Düsseldorf, MDR 2009, 1193; MünchKomm-ZPO/Gruber, aaO § 888
Rn. 31 mwN), kein Raum. Da nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
berührt ist, scheidet auch eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus
(in diesem Sinne LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233; BK-InsO/Blersch, 2003, § 58
Rn. 17). Vielmehr hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Treuhänders gemäß
§ 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 795, 767 ZPO, § 4 InsO im Beschlussweg über den Befriedigungseinwand zu befinden (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 58 Rn. 28; gegen
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jede Anfechtung Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 58 Rn. 37; MünchKommInsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
Rn. 12). Gegen diese Entscheidung steht dem Treuhänder gemäß § 793 ZPO
die sofortige Beschwerde und im Falle ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde offen.
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2. Das Rechtsmittel ist im Hilfsantrag begründet. Der Zwangsgeldbeschluss vom 9. Juli 2013 darf wegen Zweckerreichung nicht mehr vollstreckt
werden, nachdem der Rechtsbeschwerdeführer der Verpflichtung zur Vorlage
des Schlussberichts nachgekommen ist.
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a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses komme nicht in Betracht, weil er in Rechtskraft erwachsen sei.
Auch wenn der Zweck des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses nach Vorlage
des Schlussberichts erfüllt sei, hindere die Rechtskraft das Gericht an seiner
Aufhebung. Das Verfahren der Zwangsgeldfestsetzung werde zu einer "Farce",
wenn der Treuhänder bis zur Beitreibung warten könne, um unter Nachweis der
Erfüllung seiner Pflicht einen Aufhebungsantrag stellen zu können, dem das
Gericht zu entsprechen habe. Vielmehr sei ein Verfahren zur Aufhebung eines
rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses im Gesetz nicht vorgesehen.
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b) Den dagegen geltend gemachten Rügen der Rechtsbeschwerde kann
der Erfolg nicht versagt werden.
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aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 58 Abs. 2 InsO aufzuheben, wenn der Insolvenzverwalter oder
Treuhänder die nach § 58 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht geforderte Handlung vornimmt, bevor die Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung
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rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 190/11, WM
2012, 50 Rn. 4 mwN; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 44/11, ZInsO 2013, 1635 Rn. 5).
Zweck der Zwangsgeldfestsetzung ist es, pflichtgerechtes Verhalten des Verwalters zu erzwingen, nicht aber eine begangene Pflichtverletzung zu sanktionieren (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132,
1134; vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 4. Juli 2013, aaO).
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bb) Bildet eine Zwangsgeldfestsetzung keine Sanktion, darf sie nicht
mehr vollstreckt werden, wenn der Treuhänder die geforderte Handlung nach
Rechtskraft des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses vornimmt.
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(1) Bewirkt der Schuldner die titulierte unvertretbare Handlung nach
rechtskräftiger Anordnung des Zwangsmittels, so ist die Fortsetzung der Vollstreckung materiell nicht mehr gerechtfertigt. Diese Würdigung entspricht dem
Zweck des Beugezwangs, den Schuldner zur Erfüllung der geschuldeten Leistung zu veranlassen. Aus dem Zwangsgeldbeschluss darf mithin bei nachträglicher Vornahme der geschuldeten Handlung nicht mehr vollstreckt werden, weil
er gegenstandslos wird. Der Schuldner ist also durch den Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nicht gehindert, die geschuldete Handlung jederzeit vorzunehmen. Geschieht dies, bevor die festgesetzten Zwangsmittel vollstreckt sind, ist
die Zwangsvollstreckung einzustellen. Deswegen ist während des gesamten
Vollstreckungsverfahrens zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung noch notwendig ist und der Gläubiger noch einen Anspruch auf Erzwingung der geschuldeten Leistung hat. Diese Grundsätze entsprechen - soweit ersichtlich - einhelliger
in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (OLG Köln, InVo
2001, 306, 307; OLG Karlsruhe, MDR 2006, 472; OLG Düsseldorf, MDR 2009,
1193 mwN; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rn. 30; MünchKommZPO/Gruber, 4. Aufl., § 888 Rn. 31; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,
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§ 888 Rn. 71; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger
Rechtsschutz, 5. Aufl., § 888 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 888
Rn. 13; Seiler in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 888 Rn. 14; Hk-ZPO/Pukall,
5. Aufl.,
§ 888
Rn. 16;
Prütting/Gehrlein/Olzen,
6. Aufl.,
§ 888
Rn. 8;
Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 888 Rn. 8; Baumbach/Hartmann, ZPO,
73. Aufl., § 888 Rn. 18).
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(2) In Übereinstimmung mit diesen allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Grundsätzen scheidet auch die Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen den
Treuhänder oder Insolvenzverwalter aus, nachdem er - wie hier - unstreitig die
zu vollstreckende Handlung vorgenommen hat (LG Oldenburg, ZIP 1982, 1233;
Jaeger/Gerhardt, aaO § 58 Rn. 28; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009,
§ 58 Rn. 17; HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 58 Rn. 11; Pape/Uhländer/Bornheimer,
InsO, § 58 Rn. 27; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 58 Rn. 15; wohl auch
Schmidt/Ries, InsO, 18. Aufl., § 58 Rn. 21; a.A. Uhlenbruck, 13. Aufl., § 58
Rn. 37; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/
Frind, 5. Aufl., § 58 Rn. 12). Dem Schuldner ist ein schutzwürdiges Interesse
daran zuzuerkennen, dass die Erfüllungswirkung seiner Handlungen geprüft
wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161,
67, 71). Da ihm stets die Möglichkeit eines Vollstreckungsgegenantrags eröffnet
ist (vgl. BGH, aaO S. 71 f), sind ersichtlich auch nach rechtskräftiger Festsetzung des Zwangsmittels vorgenommene Erfüllungshandlungen zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen.
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cc) Die Beachtung nach rechtskräftiger Festsetzung eines Zwangsgeldes
vorgenommener Erfüllungsleistungen macht das Verfahren der Zwangsgeldvollstreckung nicht - wie das Beschwerdegericht im Anschluss an eine im
Schrifttum vertretene Auffassung (Uhlenbruck, Rpfleger 1982, 351; Münch-
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Komm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 58 Rn. 61; HmbKomm-InsO/Frind, 5. Aufl., § 58
Rn. 12) angenommen hat - zu einer "Farce".
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(1) Dem Treuhänder oder Insolvenzverwalter steht als Schuldner der zu
vollstreckenden Handlung die Befugnis offen, die Zwangsgeldfestsetzung im
Wege eines Rechtsmittels der gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Folglich kann
er vor Eintritt der formellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht
verpflichtet sein, die zu vollstreckende Handlung vorzunehmen. Vielmehr kann
dies von ihm stets nur im Anschluss an den Eintritt der formellen Rechtskraft
und damit der Unanfechtbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung verlangt werden.
Erweist sich sein Rechtsmittel als erfolglos, muss dem Verwalter mithin die
Möglichkeit eingeräumt werden, nach Rechtskraft des Zwangsgeldbeschlusses
die zu vollstreckende Handlung zu bewirken (zutreffend Jaeger/Gerhardt, InsO,
§ 58 Rn. 28). Solange der Berechtigte von der Vollstreckung des Zwangsgeldes
absieht, kann dem Verwalter nicht das Recht abgeschnitten werden, die zu vollstreckende Handlung - hier die Vorlage des Schlussberichts - vorzunehmen. Ist
damit der Zweck der Zwangsgeldfestsetzung erreicht, scheidet eine Vollstreckung aus.
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(2) Nichts anderes folgt aus der Befugnis des Insolvenzgerichts, dem
Verwalter ein weiteres Zwangsgeld anzudrohen, wenn er nach Festsetzung und
Vollstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt
(BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Mit
Rücksicht auf den Beugecharakter der Maßnahme (BGH, aaO) ist dem Verwalter stets die Möglichkeit zuzubilligen, der wiederholten Vollstreckung durch Bewirken der geschuldeten Handlung zuvorzukommen.
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3. Auf der Rechtsfolgenseite ordnet der über § 794 Abs. 1 Nr. 3, § 795
ZPO anwendbare § 767 ZPO nach allgemeiner Meinung für den erfolgreichen
Gegenantrag an, dass die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären ist. Eine Aufhebung des zu Recht ergangenen Titels kann dagegen nicht
verlangt werden.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet
eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO iVm § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss
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vom 26. Januar 2012 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 455 Rn. 9). Gerichtsgebühren
fallen aufgrund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362-2364
Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 2 IN 604/10 LG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 134/14 -