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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 254/08
vom
23. April 2009
in dem Entschädigungsrechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 23. April 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im einstimmigen Beschluss des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
der Klägerin auferlegt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin begehrt wegen einer Verschlimmerung ihres anerkannten
Verfolgungsleidens eine Erhöhung der Entschädigungsrente, die das beklagte
Land mit Bescheid vom 27. Februar 2007 ablehnte. Die hiergegen fristgerecht
eingegangene Klage hat das Landgericht durch Sachurteil abgewiesen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen
Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen erhebt die Klägerin Beschwerde, mit
welcher sie die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt.
- 3 -
II.
2
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung
im Beschlusswege ist unstatthaft. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
ihrer Form nach gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Danach kann die Berufung auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden. Dieser
Beschluss ist nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (BGH, Beschl. v. 6. Juli
2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).
Ganter
Raebel
Fischer
Vill
Pape
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.11.2007 - 10 O 40/07 OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2008 - 2 U 4/08 (E) -