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1016 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 157/03
vom
11. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach
der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003
1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß
§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung
des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.
Kreft
Fischer
Bergmann
Kayser
Vill