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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 31/07
vom
14. Februar 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statthaft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags
mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli
2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann
Vorinstanz:
LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -