Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

64 lines
2.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 302/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. November 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 46.220 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Zur Begründung wird auf den den Parteien bekannten Beschluss
des Senats vom 13. April 2005 in der Sache IV ZR 62/04 unter Nr. 1 der
Gründe verwiesen und ergänzend bemerkt: Zur Würdigung des Verhal-
-3-
tens des Klägers durch das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den
Abbruch- und Aufräumarbeiten am Brandobjekt werden weder zulassungsrelevante Rechtsfehler oder entscheidungserhebliche Verstöße
gegen Verfahrensgrundrechte des Beklagten noch eine grundsätzliche
Bedeutung der Sache dargelegt. Die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger habe auf den Rat der beiden Sachverständigen N.
,
der Abriss des Schornsteins und des Giebels sei wegen Einsturzgefahr
aus Sicherheitsgründen erforderlich, vertrauen dürfen, ist rechtsfehlerfrei
und sogar nahe liegend. Das steht nicht nur der Leistungsfreiheit wegen
Verletzung der Obliegenheit in § 13 Nr. 1 f AFB 87 (in der Sache IV ZR
301/04: § 21 Nr. 2 a und b VHB 97) entgegen, sondern auch den vom
Beklagten in Anspruch genommenen Beweiserleichterungen. Da der Beklagte bereits am 1. Dezember 2001 über den Brand informiert und durch
-4-
zwei Vertreter am Gespräch vom 3. Dezember 2001 beteiligt war, hätte
er im übrigen durch ihm geeignet erscheinende Weisungen und Maßnahmen selbst auf eine Beweissicherung hinwirken können.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch