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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 149/04
vom
7. November 2007
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 7. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 56.242,11 €
Gründe:
1
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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1. Die Beklagten werden durch das Berufungsurteil nicht in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW-RR 2002, 68 f.;
NJW 1998, 2583, 2584 und BVerfGE 96, 205, 216 f., jeweils m.w.N.) nur
festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen und es in allen Einzelheiten zu bescheiden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005
- VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475 und Urteile vom 13. Februar 1992 - III ZR
28/90 - NJW 1992, 2080 unter I 2 b bb und vom 26. Juni 1989 - II ZR
128/88 - NJW 1990, 573 unter II 1).
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b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen noch ausreichend erkennen, dass es den Vortrag der Beklagten in seinem Kern zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
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aa) Für die Beweiskraft der Quittungen ist es unerheblich, dass
das Berufungsgericht sich nur auf Fotokopien bezogen hat. Wie die Beschwerde nicht verkennt, haben die Originale dem Landgericht vorgelegen und ist unstreitig, dass diese von den Beklagten unterschrieben
worden sind.
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bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Beklagten einen Blankettmissbrauch nicht behauptet
haben. Der Beklagte zu 1 hat an den von der Beschwerde zitierten Aktenstellen (GA I 113, 183, 185, II 65) die Behauptung des Klägers, der
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Text auf der Quittung vom 11. März 1982 über die 60.000 DM sei zeitlich
vor der Unterschrift des Beklagten zu 1 eingetragen worden, lediglich mit
Nichtwissen bestritten und hierzu Vermutungen angestellt. Dieses
Bestreiten war nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. Einer Partei ist es grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt,
eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten.
Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und
Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern
zu können. Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen
nicht aus (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995,
130 unter 3 d aa). Mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B.
,
der im Übrigen zur Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und Textschrift keine verwertbaren Erkenntnisse gewinnen konnte, brauchte sich
das Berufungsgericht danach nicht zu befassen.
7
cc) Gleiches gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die
Beklagten hätten das Darlehen über die 60.000 DM in Form des Verrechnungsschecks vom 11. März 1982 an diesem Tage erhalten. Der
Kläger hat im Schriftsatz vom 24. März 2004 behauptet, die Beklagte
zu 2 habe den Scheck auf der Rückseite giriert und auf ihr Konto eingezogen. Diese hat zunächst die Unterschrift als die ihrige anerkannt und
weiter ausgeführt, die auf der Rückseite notierte Kontonummer stamme
nicht von ihr, an eine solche Kontonummer könne sie sich nicht erinnern,
sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Rückseite zu dem Scheck über
die 60.000 DM gehöre. Auch der Beklagte zu 1 hat sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückgezogen. Dieses Bestreiten war nach § 138
Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Beide Beklagte hatten sich darüber zu erklären, ob sie den Scheck auf eines ihrer Konten, etwa eines mit der auf der
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Scheckrückseite notierten Nummer …
, eingezogen hatten. Sie hät-
ten dazu Erkundigungen bei ihren Banken einholen können und müssen
(vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2001 - I ZR 238/98 - NJW-RR 2002, 612
unter II 1 und vom 10. Oktober 1994 aaO unter 3 d bb). Auf die Angabe
des Klägers in der Berufungsverhandlung, die Beklagte habe den Scheck
bei der A.
auf das Konto …
eingereicht, dies sei die einzi-
ge Bank gewesen, die den Beklagten damals noch Geld gewährt habe,
haben diese sich nicht geäußert und auch kein Schriftsatzrecht beantragt.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht willkür-
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lich.
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a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279).
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b) Von einer nicht mehr verständlichen, unter keinem denkbaren
Aspekt vertretbaren Rechtsanwendung des Berufungsgerichts kann keine Rede sein, wie sich den Ausführungen unter 1. b) ohne weiteres entnehmen lässt.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2002 - 10 O 590/00 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2004 - 15 U 7/02 -