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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 26/08
vom
29. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW
2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.761,09 €
Schlick
Dörr
Harsdorf-Gebhardt
Wöstmann
Seiters
- 3 -
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -