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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 495/16
Verkündet am:
19. Oktober 2017
Anker
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 257, 199
a) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht fest,
dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch
in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung
an sich selbst verlangen (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile
vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom
13. November 2014 - IX ZR 277/13, NZI 2015, 277, 278 Rn. 15).
b) In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem sich der Befreiungsanspruch in den Zahlungsanspruch umwandelt, für den Verjährungsbeginn
maßgebend (Ergänzung und Fortführung von Senat, Urteil vom 5. Mai 2010
- III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 318 ff Rn. 20 ff sowie BGH, Urteil vom 22.
März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26.
Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286 Rn. 5).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 495/16 - Hanseatisches OLG in Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR495.16.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die
Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. September 2016 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Bremen vom 11. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der B.
-
AG (im Folgenden: B. ) auf Zahlung von 9.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
2
Die BHI ist Treuhandkommanditistin der N.
UG (haf-
tungsbeschränkt) & Co. KG (Fondsgesellschaft; im Folgenden: N. ). Am
10. September 2004 erklärte der Beklagte gegenüber der B.
seinen Beitritt zur
- 3 -
N.
(seinerzeit noch als N.
GmbH & Co. KG firmierend)
als mittelbarer (Treugeber-)Kommanditist mit einer Einlage von 20.000 €. Auf
Grundlage des Treuhandvertrags vom 31. März 2004 fungierte die B.
Treuhänderin für den Beklagten. Aus frei verfügbarer Liquidität der N.
als
erhielt
der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2008 (nach Abzug einer Rückzahlung von
1.500 €) gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.000 €.
Die N.
erwarb von der P.
G.
AG 166 Containerchassis und vermiete-
te diese an das veräußernde Unternehmen zurück ("sale-and-lease-back"Verfahren). Der Erwerb wurde durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der
Klägerin (im Folgenden nur: Klägerin) finanziert. Nachdem die P.
G.
AG
im Juni 2009 einen Insolvenzantrag gestellt hatte, erzielte die N.
keine Ein-
nahmen mehr und geriet auf diese Weise in finanzielle Schwierigkeiten.
3
Durch Vereinbarung vom 25./31. Mai 2010 legten die Klägerin und die
N.
für die bestehenden Kredite neue Laufzeiten fest. Mit Schreiben vom
12. November 2010 lehnte die Klägerin ein Angebot der N.
"zur Rückzahlung
der fälligen Finanzierungen" vom 3. November 2010 ab. Zugleich bat sie die
N. , die Kommanditisten zur "vollständigen Wiedereinlage" der geleisteten
Auszahlungen aufzufordern. Hierauf verlangte die B.
mit Datum vom 10. De-
zember 2010 von dem Beklagten (sowie den anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag mit Fristsetzung zum 20. Dezember 2010 die Rückzahlung der Ausschüttungen. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt:
"…
Wie Sie wissen, hat sich die Fondsgesellschaft teilweise durch
Darlehen bei der W.
Bank finanziert. Der Kapitaldienst für
diese Darlehen konnte nach Ausfall der Mietzahlungen nicht mehr
geleistet werden.
- 4 -
Die Auszahlungen der Fondsgesellschaft an die Anleger in den
Jahren 2005 bis 2008 stellen sich als Rückzahlung der Hafteinlagen dar. Die B. haftet als Treuhandkommanditistin den Gläubigern der Gesellschaft im Umfang der zurückgezahlten Hafteinlagen. Die W.
Bank hat die B. in Anspruch genommen. Der
B. steht Ihnen als Treugeber gegenüber aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag ein Freistellungsanspruch zu.
Da die Ansprüche der W.
Bank gegenüber der Treuhandkommanditistin definitiv bestehen, bleibt uns leider keine andere
Wahl, als unseren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag Ihnen gegenüber
geltend zu machen.
Wir müssen Sie daher auffordern, die von der Fondsgesellschaft
erhaltenen Auszahlungen in Höhe von EUR 10.500,00 abzüglich
der von Ihnen im Jahre 2009 geleisteten Einzahlungen in Höhe
von EUR 1.500,00, die zur Rückgewähr der im Jahre 2005 getätigten Ausschüttungen dienten, demnach EUR 9.000,00 bis spätestens zum 20. Dezember 2010 eingehend auf das Konto der B. …
einzuzahlen, damit wir unsere Wiedereinlageverpflichtung gegenüber der Fondsgesellschaft erfüllen können.
Die Fondsgesellschaft und die B. haben in diesem und im vergangenen Jahr in erheblichem Umfang und mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten mit daran gearbeitet, dass über
eine Fortführung des Fonds die Wiedereinzahlung der ausgezahlten Beträge vermieden und die Chance auf eine Werterholung erhalten bleibt. Dies ist leider nicht gelungen. Ich bedaure diese
Entwicklung, die nun dazu geführt hat, dass die B. Sie auffordern
muss, auch die restlichen Beträge wieder einzuzahlen.
...."
4
Mit Datum vom 13. Dezember 2010 unterrichtete die N.
ber-Kommanditisten (Anleger) davon, dass die Klägerin die B.
die Treugeals Treuhand-
- 5 -
kommanditistin in Anspruch genommen habe und die B.
deshalb gezwungen
sei, von den Anlegern die Wiedereinzahlung der bereits ausgezahlten Beträge
bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern. Dieses Schreiben
hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"…
Die Geschäftsführung hatte [auf der Gesellschafterversammlung
vom 20.10.2010] berichtet, dass das Bankhaus W.
sich für
die Annahme des Kaufangebotes der Firma K. [für die Containerchassis] entschieden hat und dass die Bank erwartet, dass die
Anleger die schon erhaltenen Auszahlungen wieder einzahlen. …
Ich möchte Ihnen mitteilen, dass das Bankhaus W.
die B.
als Treuhand Kommanditistin in Anspruch genommen hat und die
B. deshalb gezwungen ist, Sie als Gesellschafter anzuschreiben
und eine Wiedereinzahlung der über die Laufzeit des Fonds bereits ausgezahlten Beträge bis zur Höhe des ursprünglichen Haftkapitals einzufordern.
…"
5
Der Zahlungsaufforderung der B.
kam der Beklagte nicht nach. Am
2./6. Mai 2011 vereinbarten die Klägerin und die N. , dass der verbleibende
Sollsaldo durch die Veräußerung weiterer Containerchassis sowie "durch die
Inanspruchnahme der Kommanditisten durch den Treuhandkommanditisten"
zurückgeführt werden sollte. Über den Stand der Inanspruchnahme der Kommanditisten sollte die Klägerin unaufgefordert 14-tägig informiert werden. Mit
Vertrag vom 20. Oktober/18. November 2014 trat die B. ihren Freistellungsanspruch gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Höhe von 9.000 €
an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte die Klägerin
gegenüber der N.
die Kündigung der bestehenden Kredit- und Geschäfts-
verbindung und forderte die N.
zur Rückzahlung des Sollsaldos von
- 6 -
946.977,33 € auf. Hierüber informierte die Klägerin die B.
mit Schreiben vom
gleichen Tage und verlangte von dieser zugleich die "Wiedereinzahlung der
Hafteinlage". Mit Datum vom 1. Dezember 2014 begehrte die Klägerin von dem
Beklagten die Begleichung der abgetretenen Forderung von 9.000 € bis spätestens 9. Dezember 2014. Der Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt.
6
Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids, welcher am 30. Dezember 2014 erlassen und dem Beklagten am
5. Januar 2015 zugestellt wurde. Das Verfahren wurde nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben.
7
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klageforderung verjährt ist.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und der Klage (im Wesentlichen, bis auf Mahnkosten von 10 €) stattgegeben.
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
10
Die zulässige Revision ist begründet.
- 7 -
I.
11
Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung verneint
und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
12
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beginne die Verjährung
des Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB erst mit dem Schluss des
Jahres, in dem die Forderung fällig werde, von der Befreiung verlangt werde.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anlass, im Streitfall
von diesen Grundsätzen abzuweichen und bereits auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Treuhänder (als Befreiungsgläubiger) seinen (vermeintlichen)
Freistellungsanspruch gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner)
geltend mache. Dies wäre ein Zeitpunkt, der weder mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs noch mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien
sei, etwas zu tun habe. Dadurch würde das objektive Element des § 199 Abs. 1
Nr. 1 BGB (Entstehung des Anspruchs) durch ein willkürliches, nämlich vom
Verhalten des Berechtigten abhängiges Merkmal ersetzt werden. Es sei auch
nicht nachvollziehbar, warum die Verjährungsfrist zum Beispiel auch dann mit
der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs beginnen solle, wenn sich der
Befreiungsgläubiger dabei über die Fälligkeit der Drittforderung geirrt habe. Es
diene vielmehr der Rechtssicherheit, wenn für den Beginn der Verjährungsfrist
des Befreiungsanspruchs nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB regelmäßig auf den
Schluss des Jahres abgestellt werde, in dem die Verbindlichkeit fällig geworden
sei, von der frei zu stellen sei.
13
Dass die Darlehensforderung der Klägerin vor 2011 fällig geworden sei,
habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht ausreichend
dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin sei die Fälligkeit ihrer Darlehensforde-
- 8 -
rung erst durch die Kündigung vom 21. November 2014 herbeigeführt worden.
Demgegenüber habe der Beklagte keine Umstände angeführt, aus welchen
sich eine Fälligkeit bereits im Jahre 2010 ergebe. Die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussagen von Zeugen, die in einem Parallelverfahren vor
dem Landgericht Hamburg vernommen worden seien, hätten eine Fälligstellung
der Kreditschulden im Jahre 2010 nicht bestätigt. Dies gelte ebenfalls für eine
vom Landgericht Erfurt durchgeführte Beweisaufnahme. Es fehle auch an genügenden Anhaltspunkten für eine konkludente Fälligstellung. Mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B.
nicht die Freistellung von einem
Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der NBG zur Wiedereinlage verpflichtet.
14
Entgegen der Auffassung des Beklagten fehle es auch an einem der
Klägerin zurechenbaren Rechtsschein, welcher es nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten könnte, von einem Verjährungsbeginn
bereits im Jahre 2010 auszugehen.
15
Ob die Darlehensforderung der Klägerin erst 2014 oder schon 2011 fällig
geworden sei, könne dahingestellt bleiben, weil der Ende 2014 eingereichte
Mahnantrag die Verjährung in beiden Fällen noch rechtzeitig gehemmt habe.
II.
16
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Unrecht verneint.
- 9 -
17
1.
Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet ist das Beru-
fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte als Treugeber gemäß
§ 257 Satz 1 BGB verpflichtet ist, die B.
als Treuhänderin von der persönli-
chen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen
und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom
5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich
aus den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der
Treuhänderin in Verbindung mit §§ 670, 675 Abs. 1 BGB. Demnach muss der
Beklagte die B.
von der Kommanditistenhaftung gegenüber der Klägerin (als
Gesellschaftsgläubigerin der N. ) freihalten, soweit diese Haftung den auf ihn
entfallenden Kapitalanteil betrifft. Die Kommanditistenhaftung ist mit Leistung
der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen, aus Liquiditätsüberschüssen der NBG geleisteten Ausschüttungen (hier: 9.000 €) gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Nach rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die N.
einen fälligen Anspruch auf Darlehensrückgewähr in Höhe von 946.977,33 €
(§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), mithin in einem Umfang, dass die Haftsumme zur
Befriedigung der Klägerin benötigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. März
2011
- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 50 f Rn. 18 f mwN).
18
2.
Den sonach bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 Satz 1 iVm
§§ 670, 675 Abs. 1 BGB iVm § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB iVm § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB) hat die B.
wirksam an die Klägerin - als Gläubigerin der Forde-
rung, von der die B. zu befreien ist - abgetreten (§ 398 BGB); dies hat zur Folge, dass sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (hier: gerichtet auf Leistung von 9.000 €) umwandelt (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO
S. 314 f Rn. 12 sowie BGH, Urteile vom 22. März 2011 aaO S. 49 Rn. 14 und
- 10 -
vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407, 2409 Rn. 15), sofern diese
Umwandlung nicht - wie hier (s. nachfolgend unter 3 c und d) - schon vor der
Abtretung geschehen ist.
19
3.
Der Anspruch ist jedoch verjährt (§§ 404, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjäh-
rungsfrist hat spätestens im Dezember 2010 begonnen und ist mithin am Ende
des 31. Dezember 2013, also vor Einreichung des Mahnantrags im Dezember
2014, abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
20
a) Der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird nach einhelliger
Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen
ist, fällig, unabhängig davon, ob diese ihrerseits bereits fällig ist (arg. § 257
Satz 2 BGB). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der
Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mit der Folge, dass es hierfür auf den Eintritt der
Fälligkeit der Drittforderung, von der Freistellung begehrt wird, nicht ankäme
(s. dazu Senatsurteile vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010,
333, 334 Rn. 11 f und vom 5. Mai 2010 aaO S. 318 Rn. 20 f; BGH, Urteil vom
22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23).
21
b) Dies würde allerdings bei unbesehener und strikter Anwendung, insbesondere auf langfristig angelegte Verbindlichkeiten, Unzuträglichkeiten nach
sich ziehen, die den Interessen beider Parteien eines Treuhandvertrags der hier
vorliegenden Art und dem Zweck des § 257 Satz 1 BGB zuwiderliefen. Wäre für
den Lauf der Verjährungsfrist allein auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, könnte die Treuhandkommanditistin (als Befreiungsgläubiger) zur Vermeidung der Verjährung bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendma-
- 11 -
chung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber dem Treugeber (als Befreiungsschuldner) gezwungen sein, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung absehbar ist noch feststeht, ob für deren Erfüllung überhaupt auf Mittel des Treugebers zurückgegriffen werden muss; eine solche Geltendmachung ohne jede
wirtschaftliche Notwendigkeit wäre indes verfrüht und weder sach- noch interessengerecht (s. Senatsurteile vom 12. November 2009 aaO Rn. 12 und vom
5. Mai 2010 aaO S. 319 f Rn. 21; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 54
Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 - II ZR 223/11, BeckRS 2012, 18286
Rn. 5). Um diese nicht sinnvollen und unbefriedigenden Folgen zu vermeiden,
beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1
BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung
fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu Senatsurteil vom 5. Mai 2010 aaO
S. 318 ff Rn. 20 ff; BGH, Urteil vom 22. März 2011 aaO S. 53 f Rn. 23 und Beschluss vom 26. Juni 2012 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 2009
aaO Rn. 11 ff).
22
c) Anders jedoch liegt es, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der
Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden
muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB).
23
aa) Befindet sich der Befreiungsgläubiger in einer Lage, die seine Inanspruchnahme durch den Drittgläubiger mit Sicherheit erwarten lässt und steht
- 12 -
fest, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, so wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um; der Befreiungsgläubiger kann dann Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1993
- IX ZR 255/92, NJW 1994, 49, 50 und vom 13. November 2014 - IX ZR 277/13,
NZI 2015, 277, 278 Rn. 15; RGZ 78, 26, 34; RG, JW 1934, 685 Nr. 3; s. auch
BeckOGK/Röver, BGB, § 257 Rn. 28 [Stand: 15. August 2017]; MüKoBGB/
Krüger, 7. Aufl., § 257 Rn. 5; jeweils mwN). Bei dieser Fallgestaltung bedürfen
sowohl der Befreiungsgläubiger als auch der Befreiungsschuldner keines
Schutzes vor einem unzuträglichen Zwang zu einer "verfrühten" Anspruchsgeltendmachung, da die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den
Drittgläubiger bereits ebenso sicher feststeht wie die daraus resultierende Inanspruchnahme des Befreiungsschuldners durch den Befreiungsgläubiger. Dieser
kann nunmehr Zahlung verlangen, und der Befreiungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Zahlungsanspruch in angemessener Zeit in
verjährungshemmender Weise geltend gemacht wird. Dem Befreiungsgläubiger
ist es (bei Vorliegen auch der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB) seinerseits zumutbar, innerhalb der mit dem Schluss des Jahres der
Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch beginnenden dreijährigen Verjährungsfrist verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
24
bb) Die gegen eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die (willkürliche) Geltendmachung der Forderung erhobenen Bedenken des Berufungsgerichts greifen nicht durch, weil nicht entscheidend darauf abzustellen ist, wann
der Anspruch gestellt wird, sondern auf die hiervon unabhängige Umwandlung
des Befreiungsanspruchs in eine Zahlungsforderung. Mit der Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, besteht im Übrigen insofern ein Zusammen-
- 13 -
hang, als die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
25
d) Demnach hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der B.
gegen
den Beklagten spätestens am Ende des 31. Dezember 2010 begonnen mit der
Folge, dass der Anspruch seit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 - noch vor
der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin - verjährt ist.
26
aa) Spätestens im Dezember 2010 wandelte sich der Befreiungsanspruch der B.
in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme (als
Befreiungsgläubiger) durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu
erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die
Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste.
Aus den Schreiben der Klägerin an die N.
vom 12. November 2010, der B.
an die Anleger vom 10. Dezember 2010 sowie der N.
13. Dezember 2010 geht hervor, dass die N.
G.
an die Anleger vom
nach der Insolvenz der P.
AG wirtschaftlich in eine Notlage geraten war und nunmehr liquidiert
werden musste, dass das Darlehen der Klägerin aus der vorhandenen Masse
der N.
(insbesondere: aus den Erlösen der Veräußerung der Containerchas-
sis) nicht vollständig getilgt werden konnte, also "notleidend" geworden war,
und dass deshalb - vermittelt über die B.
- die Treugeber-Kommanditisten (un-
ter ihnen: der Beklagte) in voller Höhe der an sie jeweils gezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen herangezogen werden mussten. Dies ist zwischen
den Parteien unstreitig; weiterer Vortrag ist hierzu nicht zu erwarten, so dass
der erkennende Senat diese Feststellungen selbst treffen kann (vgl. nur BGH,
Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, NJW-RR 2006, 337, 339
Rn. 22). Die Inanspruchnahme des Beklagten (sowie der übrigen TreugeberKommanditisten) wurde dementsprechend auch bereits in Gang gesetzt. Diese
- 14 -
Inanspruchnahme war von vornherein allein über eine Außenhaftung der B.
nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB und einen damit korrespondierenden Befreiungsanspruch der BHI nach § 257 Satz 1 iVm §§ 670, 675 Abs. 1 BGB möglich. Denn der Beklagte hatte seine Kommanditeinlage (ebenso wie die übrigen
Treugeber-Kommanditisten) bereits geleistet und war deshalb in Ermangelung
einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der N.
unmittelbar der B.
noch
gegenüber verpflichtet, die an ihn geflossenen gewinnun-
abhängigen Ausschüttungen zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März
2013 - II ZR 73/11, NJW 2013, 2278, 2279 Rn. 8 ff und vom 1. Juli 2014 - II ZR
72/12, BeckRS 2014, 16416 Rn. 11 ff, jeweils mwN). Somit war die Inanspruchnahme der B.
27
durch die Klägerin Ende 2010 mit Sicherheit zu erwarten.
bb) Diese Umstände waren der B.
spätestens im Dezember 2010 be-
kannt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies geht aus ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 unzweideutig hervor, worin sie von dem Beklagten (sowie den
anderen Treugeber-Kommanditisten) unter Hinweis auf die Notlage des an die
N.
ausgereichten Darlehens der Klägerin, auf ihre eigene Inanspruchnahme
durch die Klägerin auf Rückzahlung der Ausschüttungen und auf ihren Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag die Rückgewähr der ausgeschütteten
Beträge an sich selbst verlangte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre
Inanspruchnahme durch die Klägerin (als Drittgläubiger) mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Beklagten (als Befreiungsschuldner) zurückgegriffen werden musste, sondern
auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte, da sie eben diesen (Zahlungs-)Anspruch
geltend machte.
- 15 -
28
Soweit das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang
ausgeführt hat, mit ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 habe die B.
nicht die Freistellung von einem Zahlungsanspruch der Klägerin verlangt, sondern geltend gemacht, sie sei gegenüber der N.
zur Wiedereinlage verpflich-
tet, ist dies mit dem Wortlaut dieses Schreibens nicht vereinbar. Der entsprechende Passus enthält lediglich einen Teil der Begründung für das Zahlungsverlangen der Zedentin. Dass er aus den oben ausgeführten Gründen rechtlich
ungenau ist, weil in Ermangelung einer dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Regelung weder der Beklagte noch die B.
der N.
gegenüber verpflich-
tet waren, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, vielmehr eine
Haftung auf Zahlung im Umfang der gewinnunabhängigen Ausschüttungen für
die B.
allein gegenüber der Klägerin nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB
bestand, ist für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im
Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unmaßgeblich (vgl. z.B. Senatsurteil vom
11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28 und Senatsbeschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078 Rn. 7; jeweils mwN).
29
4.
Auf die Frage, ob die Darlehensforderung der Klägerin gegen die N.
bereits im Jahre 2010 - insbesondere: durch eine konkludente Kündigung - fällig geworden ist, kommt es hiernach nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob es
unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geboten
sein könnte, von einem Verjährungsbeginn bereits im Jahre 2010 auszugehen.
30
5.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die
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Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 3 ZPO). Die Klage erweist sich
als unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, so dass die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden muss.
Herrmann
Tombrink
Reiter
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.02.2016 - 6 O 428/15 OLG Bremen, Entscheidung vom 30.09.2016 - 2 U 38/16 -
Remmert
Pohl