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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 122/10
vom
27. Januar 2011
in der Baulandsache
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
25. März 2010 wird auf 12.682 € festgesetzt.
Gründe:
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221
1
Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.
2
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom
26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision
- deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung
eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des
Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grundstückswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die
Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten
Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt
eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn
die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt.
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Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des
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Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom
22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar
1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff).
4
2.
Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der
Wert der vorhandenen Aufbauten, den der Beteiligte zu 1 hier mit insgesamt
12.590 € beziffert.
5
Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das
hier fragliche Grundstück mit 220 €/m2 nach der Bodenrichtwertkarte nach der
Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 231 m² ergibt sich
damit ein Grundstückswert von 50.820 €.
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Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der gewöhnlich im Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswertverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwendung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV auf die Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zurückgegriffen werden.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1 kann der von ihm geltend gemachte Grundstückswert von 450 €/m² nicht der Wertermittlung zugrunde gelegt werden. Der Beteiligte zu 1 bezieht sich insoweit auf ein Kaufpreisangebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahre 2001 für ein anderes Grundstück in
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Höhe von 470 €/m² für eine Teilfläche dieses Grundstücks von 10 m². Dieser
Wert entspricht nicht dem auf dem Grundstücksmarkt jetzt zu erzielenden Preis.
Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass das Kaufpreisangebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahr 2001 heute noch unterbreitet werden würde. Darüber
hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und
das Interesse der Beteiligten zu 2, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden,
auf der Hand, dass der damals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das
gesamte Grundstück orientiert war.
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Ausgehend von einem Grundstückswert in Höhe von 50.820 €, dem Wert
der Aufbauten in Höhe von 12.590 € und einer Quote von 20 % ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert von 12.682 €.
Schlick
Dörr
Seiters
Wöstmann
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 3/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 1/09 (Baul.) -