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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 63/10
vom
28. März 2012
in dem Verfahren
auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
streitwertabhängige Schiedsrichtervergütung
ZPO § 1057
a) Setzt das Schiedsgericht im Rahmen der nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest, so
stellt dies kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, auch wenn die Vergütung der Schiedsrichter vereinbarungsgemäß streitwertabhängig ist.
b) Die Festsetzung des Streitwerts ist allerdings nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und kann insoweit Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein. Den Parteien bleibt es jedoch unbenommen, sich in einer vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machenden Vergütungsstreitigkeit gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu berufen,
dass der Streitwert zu hoch festgesetzt worden sei.
BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - III ZB 63/10 - Kammergericht
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. August 2010
- 20 Sch 2/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis
1 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerinnen ein. Vor der mündlichen Verhandlung
vor dem Schiedsgericht nahm der Antragsteller die Schiedsklage zurück. Am
28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahrens, die Pflicht des Antragstellers, die Kosten zu
tragen, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio. € und einen Vorbehalt hinsichtlich
der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller den Antragsgegnerinnen
- 3 -
zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch in den Gründen. Unter dem
5. Februar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegnerinnen bezüglich ihrer an das Schiedsgericht
geleisteten Vorschüsse und ihrer außergerichtlichen Kosten.
2
Der Antragsteller hat die Aufhebung der Schiedssprüche - des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2009 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass
das Schiedsverfahren beendet ist - beantragt; hilfsweise hat er die Feststellung
begehrt, dass der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 bezüglich Ziffer III
(Streitwert) keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet.
3
Das Kammergericht (SchiedsVZ 2011, 110) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
4
Die von Gesetzes wegen statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO) und auch im Übrigen
(§ 574 Abs. 2 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
5
1.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt weder die Streit-
wertfestsetzung im Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 noch die darauf aufbauende Entscheidung über die Kostenerstattung im Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache.
- 4 -
6
a) Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann,
gehört zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder
richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher
und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. nur BVerfGE 3, 377, 381;
60, 175, 202 f; 67, 65, 68). Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für
das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Zwar enthält das 10. Buch der ZPO in § 1036 ZPO keine Ausschluss-,
sondern nur Ablehnungsgründe bei unter anderem „berechtigten Zweifeln an
der Unparteilichkeit“ des Schiedsrichters. Der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache richten darf, gilt aber als unverzichtbarer Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit auch hier (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember
1968 - VII ZR 83/66 und 84/66, BGHZ 51, 255, 258 f und 5. November 1970
- VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 395 ff; Senatsurteile vom 3. Juli 1975 - III ZR
78/73, BGHZ 65, 59, 62 und 7. März 1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92, 97 f).
Seine Verletzung führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob der Schiedsspruch insoweit auf einem unzulässigen Verfahren beruht (vgl. etwa Senatsurteil vom 7. März 1985, aaO zu
§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98,
BGHZ 142, 204, 206 zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) oder gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO n.F.) verstößt
(vgl. Senatsurteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM 1977, 319, 320
zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.; siehe auch Senatsurteil vom 15. Mai 1986
- III ZR 192/84, BGHZ 98, 70, 72 zum deutschen ordre-public nach Art. V 2
Buchst. b UNÜ, vgl. auch MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1036 Rn. 8 f;
Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1036 Rn. 4; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl.,
§ 1035, Rn. 3, § 1036 Rn. 4).
- 5 -
7
b) Was die Kosten eines Schiedsverfahrens anbetrifft, bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese
sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen,
also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen. Haben die Parteien
für die schiedsrichterliche Tätigkeit keinen (oder keinen ausreichenden) Vorschuss geleistet, kann das Schiedsgericht seine (weitere) Tätigkeit nach § 273
BGB zurückhalten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1971 - VII ZR 110/69,
BGHZ 55, 344, 347; Senatsurteil vom 10. April 1980 - III ZR 47/79, BGHZ 77,
65, 67). Da die Parteien eines Schiedsvertrags die Pflicht trifft, die Durchführung des Verfahrens zu fördern und hierbei, soweit erforderlich, mit der anderen
Partei zusammenzuwirken, damit es zum Abschluss des Verfahrens durch einen Schiedsspruch kommt, sind die Parteien grundsätzlich zu gleichen Anteilen
zum Vorschuss verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das
Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei
zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem
staatlichen Gericht zu verklagen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR
169/83, BGHZ 94, 92, 95). Wird das Schiedsgericht ohne oder ohne ausreichenden Vorschuss tätig, kann es aber nicht die offenen Schiedsgerichtskosten
im Schiedsspruch titulieren, sondern ist darauf verwiesen, seine Gebühren und
Unkosten gegebenenfalls vor den staatlichen Gerichten einzuklagen.
8
c) Nach der - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen - Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1976 - III ZR 112/74, WM
1977, 319; in Bezug genommen im Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR
169/83, BGHZ 94, 92, 95 f) ist es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt,
ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, sodass auch ein auf der unzulässigen Streitwertfestsetzung beruhender Schiedsspruch über die betragsmä-
- 6 -
ßige Kostenerstattung zwischen den Parteien nicht in Betracht kommt. Die Vergütung als Teil der Verfahrenskosten kann nur dann in einem Schiedsspruch
ziffernmäßig festgesetzt werden, wenn ihre Höhe - z.B. weil sich das Honorar
nach dem Streitwert richtet und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden ist
oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart
haben oder weil Einvernehmen über den Streitwert besteht - feststeht und der
dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise eingezahlt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1976, aaO S. 320; siehe zum Streitstand auch die
Nachweise bei Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl.,
Rn. 1886 ff; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff; Wolff, SchiedsVZ
2006, 131 ff).
9
d) Nachdem vormals die Zivilprozessordnung keine Regelung über die
Kosten des Schiedsverfahrens enthalten hat, bestimmt nunmehr allerdings
§ 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass - sofern die Parteien nichts Abweichendes
vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des
Verfahrens (§ 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was meistens dazu führen dürfte, dass
die Kostenentscheidung den Grundsätzen der §§ 91 ff ZPO folgt (vgl. BTDrucks. 13/5274, S. 57). Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens
feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu befinden, in welcher Höhe
die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben
oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird
hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden (§ 1057 Abs. 2
- 7 -
ZPO). Da es im Schiedsverfahren - anders als im Verfahren der staatlichen Gerichte - ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 ff ZPO) nicht gibt,
besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Kosten auch betragsmäßig vom Schiedsgericht selbst bestimmt werden (vgl. BT-Drucks., aaO).
10
e) Die dem Schiedsgericht nach § 1057 ZPO obliegende Kostenentscheidung setzt jedoch in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert
nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht
voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers
muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt
sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der
obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des
Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur
im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine
Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite (vgl. auch OLG Dresden
BB Beilage 2001, Nr. 6, S. 20 f; MünchKommZPO/Münch, aaO, § 1057 Rn. 3 ff;
Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1057 Rn. 4; Wolff, SchiedsVZ 2006,
131, 137 f; Kröll SchiedsVZ 2011, 210, 211 f). Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die
Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch
nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren
nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des
Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat
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die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs (vgl. BT-Drucks.
13/5274, S. 58). Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem
Schiedsvertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind.
Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit wie hier die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt
haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im
Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie
durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der
anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es - mangels Bindungswirkung - einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis
der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren
Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum
nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des
Schiedsspruchs.
11
f) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht zu Recht die Streitwertfestsetzung und die darauf aufbauende Entscheidung über die Erstattung
bezüglich der geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten nicht
wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache
aufgehoben. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers in
seiner Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass das Schiedsgericht
(Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 S. 3; Schiedsspruch vom 5. Februar
2010 S. 4 ff) in Übereinstimmung mit den oben dargestellten Grundsätzen auch
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deutlich unterschieden hat zwischen dem von ihm zu regelnden Kostenverhältnis der Parteien untereinander und seinem eigenen Verhältnis zu den Parteien
(§ 315 BGB).
12
2.
Auch im Übrigen erweist sich der angefochtene Beschluss als rechtsfeh-
lerfrei. Auf eine nähere Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO verzichtet.
Schlick
Herrmann
Hucke
Wöstmann
Seiters
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -