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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 5/11
vom
5. Mai 2011
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 2. März 2011 – 25 W 115/11 – wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.
3
Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat
(§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem
Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht
hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom
8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Mithin ist ein Rechtsmittel
gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München von
Gesetzes wegen nicht eröffnet.
4
Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der
Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Schlick
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.01.2011 - 10 O 18507/10 -
- 3 -
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2011 - 25 W 115/11 -