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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 75/98
Verkündet am:
29. Mai 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
23. Januar 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Abänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Mannheim vom 3. März 1997 verurteilt, an
den Kläger 678.555,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
8. November 1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und
nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetretenem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von
-3-
Gewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 678.555,40 DM in Anspruch,
die dieser im Jahre 1990 erhalten hat.
Der Beklagte war bis ins Jahr 1990 mit einem Anteil von zuletzt
949.000,-- DM an der P. GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich damals auf
20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entsprechenden
Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesellschaft
246.240,-- DM. Weiterhin beschloß die Gesellschafterversammlung am 5. und
am 18. Juli 1990 zwei Vorabausschüttungen auf das Geschäftsjahr 1990, die
durch den Gewinnverwendungsbeschluß für das Jahr 1990 im März 1991 bestätigt wurden und aufgrund derer der Beklagte von der Gesellschaft
26.982,07 DM und 405.333,33 DM erhielt. Im August 1990 veräußerte der Beklagte seinen Geschäftsanteil für 5.694.000,-- DM. Im August 1994 wurde über
das Vermögen der P. GmbH das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet und
der Kläger zum Vergleichsverwalter bestellt. Dem lag folgendes Geschehen
zugrunde:
Geschäftsgegenstand der P. GmbH war der Ankauf von Forderungen im
Wege
des
Factoring.
Größter
Kunde
der
Gesellschaft
waren
die
B. AG und deren Tochtergesellschaften, die weltweit im Sportplatz- und Stadionbau tätig waren. Der Factoring-Umsatz zwischen der P. GmbH und der
B.-Gruppe steigerte sich in den Jahren 1985 bis 1993 um das Fünfzehnfache.
Im Jahre 1994 stellte sich heraus, daß es sich bei den seit 1983/84 erworbenen Forderungen der B.-Gruppe in zunehmendem Maße und zuletzt zum ganz
überwiegenden
B.-Gruppe
Teil
erfundene
um
nicht
"Luftforderungen"
existierende,
handelte,
deren
von
der
Existenz
der
P. GmbH mit Hilfe gefälschter Unterlagen vorgetäuscht wurde. Die Täuschun-
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gen blieben lange Zeit verborgen, weil die B.-Gruppe nach den bestehenden
Vereinbarungen weiterhin den Einzug der Forderungen bei den Schuldnern
übernehmen sollte (sog. stilles Factoring) und es ihr somit möglich war, an die
P. GmbH Gelder als angebliche Erlöse aus dem Forderungseinzug abzuführen,
die
in
Wirklichkeit
aus
den
eigenen
Mitteln
der
P. GmbH stammten, die von dieser für den Ankauf immer weiterer Luftforderungen an die B.-Gruppe gezahlt wurden. Zur Verheimlichung der Täuschungen erfand die B.-Gruppe in ständig steigendem Umfang weitere Forderungen,
so daß der Bestand an Luftforderungen sich mit "Schneeballeffekt" kontinuierlich vergrößerte. Nach der Aufdeckung der Täuschungen und dem Konkurs der
B. AG stand 1994 fest, daß die P. GmbH wegen der Wertlosigkeit der aufgekauften Forderungen in ganz erheblichem Umfang überschuldet war.
Im März 1995 schloß der Kläger mit den Gläubigern der P. GmbH einen
Liquidationsvergleich, wonach die Gläubigerforderungen bis 100.000,-- DM
voll, die darüber hinausgehenden Forderungen zu 35 % erfüllt werden sollten.
Im übrigen wurden die Forderungen erlassen, soweit sie nicht durch die Verwertung des Vermögens der P. GmbH gedeckt würden. Dieses Vermögen wurde auf den Kläger als Treuhänder der Gläubiger übertragen, der es verwerten
und die Erlöse an die Gläubiger auskehren sollte. Der Abschluß und die Erfüllung dieses Vergleichs waren dem Kläger möglich, weil einerseits die Gläubigerbanken auf Forderungen in Höhe von 600 Mio. DM verzichteten und andererseits die zu 50 % an der P. GmbH beteiligte Hauptgesellschafterin, die A.
AG (künftig: A. AG), an die Gesellschaft 220 Mio. DM zahlte. Die eine Hälfte
dieses Betrages wurde gegen einen Verzicht der P. GmbH auf alle denkbaren
Ansprüche gegen die A. AG, insbesondere solche wegen Kapitalaufbringung
und
-5-
-erhaltung, geleistet; die anderen 110 Mio. DM waren die Gegenleistung der
A. AG dafür, daß die übrigen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vergleichsverfahrens vorhandenen sieben Gesellschafter ihre Anteile über den Kläger auf
die A. AG übertrugen. Auch ihnen gegenüber verzichtete der Kläger durch
Vergleich auf die Geltendmachung jedweden Anspruchs der P. GmbH wegen
Kapitalaufbringung
und
-erhaltung.
Die
Vereinigung
der
Anteile
der
P. GmbH in der Hand der A. AG erfolgte in der Absicht, dadurch den enormen
steuerlichen Verlustvortrag der P. GmbH in Höhe von ca. 1,7 Mrd. DM nutzen
zu können. Dies geschah in der Folge durch die Veräußerung der P.-Anteile an
die R.-Unternehmensgruppe, die schließlich den Verlustvortrag realisieren
konnte. Das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der P. GmbH
wurde nach Erfüllung des Vergleichs im Oktober 1995 aufgehoben. Die Gesellschaft hat inzwischen ihre Firma geändert.
Der Kläger verlangt als Inhaber des im Zusammenhang mit dem Liquidationsvergleich auf ihn als Treuhänder der Vergleichsgläubiger übergegangenen früheren Vermögens der P. GmbH vom Beklagten die Erstattung der im
Jahre 1990 von der Gesellschaft ausgeschütteten Beträge. Er hat vorgetragen,
die Gesellschaft sei wegen des Erwerbs einer großen Zahl wertloser Luftforderungen schon in den Jahren 1989 und 1990 mit über 500 Mio. DM überschuldet
gewesen, so daß die Ausschüttungen gegen das Verbot der Auszahlung des
Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG verstoßen hätten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung
des Beklagten. Der Kläger hat gegen den Beklagten in Höhe von
678.555,40 DM einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 398 BGB.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage in erster Linie damit
begründet, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, daß das Stammkapital der P. GmbH im Zeitraum der Auszahlungen des Jahres 1990 nicht gedeckt
war. Insbesondere seien Zeitpunkt und Umfang der angekauften Luftforderungen ungewiß und habe der Kläger möglicherweise bestehende Ersatzansprüche gegen die B. AG, deren Organmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder
der P. GmbH aufklären und in die vorgelegten Bilanzen einbeziehen müssen.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Vielmehr
ist es der Beklagte, der sich gegenüber dem schlüssigen und detaillierten Vortrag des Klägers zur Überschuldung der Gesellschaft nicht ausreichend erklärt
hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), so daß die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO
eintritt. Der Senat kann daher ohne Zurückverweisung an das Berufungsgericht
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt und wesentlichen Sachvortrag des
Klägers übergangen hat.
-7-
Der Kläger hat schon mit der Klageschrift die Jahresabschlüsse der
P. GmbH für die Jahre 1985 bis 1993 vorgelegt und vorgetragen, daß sämtliche darin aktivierten abgetretenen B.-Forderungen aus dem sogenannten
"Stadionbereich" nicht existierten, also Luftforderungen waren und daß bereits
der Abzug dieser angekauften Forderungen die fortwährend vorhandene Überschuldung der P. GmbH ergibt. In Anlage K 3 zur Klageschrift ist der überbewertete Forderungsbereich des Aktivvermögens eindeutig gekennzeichnet, indem der Stadionbereich ziffernmäßig für die einzelnen Jahresabschlüsse herausgezogen worden ist; die Übersicht im Anschluß daran enthält sogar die jeweiligen Auslandsfirmen der B.-Gruppe, die von den Luftforderungen erfaßt
werden. Darüber hinaus hat der Kläger den Bericht des als Zeugen benannten
Konkursverwalters der B. AG vorgelegt, in dem dieser unmißverständlich dargelegt hat, daß aufgrund seiner Recherchen, die von dem im Strafverfahren vor
dem Landgericht Bi. geständigen "Erfinder" des B.-Betrugssystems bestätigt
wurden, das Stadiongeschäft insgesamt nicht existierte, sondern eine reine
Erfindung und Fälschung war, um im "Schneeballsystem" den Ankauf durch die
P. GmbH im Wege des stillen Factoring herbeizuführen. Entsprechendes hat
der Kläger als Vergleichsverwalter bei der P. GmbH ermittelt und durch einen
ebenfalls im Rechtsstreit vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP. bestätigen lassen. Der Kläger hat dann schließlich sogar nach dem
abweisenden landgerichtlichen Urteil noch die vom Landgericht geforderten
Stichtagsbilanzen für die Auszahlungszeitpunkte von der erwähnten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellen lassen. Dem Vortrag des Klägers läßt
sich insgesamt mit aller wünschenswerten Klarheit entnehmen, daß bei der
P. GmbH im Jahre 1990 nicht nur durchgängig eine Unterbilanz vorhanden
war, sondern daß sich die Gesellschaft sogar bereits im Stadium der Über-
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schuldung befunden hat. Soweit das Berufungsgericht Vortrag über den Zeitpunkt des Ankaufs der Luftforderungen vermißt, ist nicht erfindlich, inwieweit
dies entscheidungserheblich sein könnte. Ebenso ist der vom Berufungsgericht
mit "möglicherweise nur 58 %" angenommene Anteil der B.-Forderungen am
Gesamtumsatz der P. GmbH hier insoweit nicht von Interesse, als nach dem
schlüssigen Vortrag des Klägers bereits der Wegfall der Luftforderungen aus
dem Stadionbereich zu einer Überschuldung der P. GmbH geführt hat.
2. Das Berufungsgericht geht auch fehl, soweit es beanstandet, der Kläger
habe
eventuelle
Regreßansprüche
der
P. GmbH
gegen
die
B. AG sowie deren Vorstand und Aufsichtsrat nicht in seine Berechnungen einfließen lassen. Zwar mögen der P. GmbH Schadensersatzforderungen wegen
des Verkaufs der Luftforderungen zugestanden haben. Der Kläger hat aber
insbesondere durch die Bezugnahme auf die Ausführungen im Bericht des
Konkursverwalters der B. AG schlüssig dargetan, daß diese seit ihrer Gründung bereits überschuldet war und deshalb solche Forderungen nicht werthaltig gewesen sein können. Demgegenüber verkennt das Berufungsgericht die
Verteilung der Darlegungslast, wenn es dem Klägervortrag zur Überschuldung
der B. AG entgegenhält, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Gesellschaft die vorhandene Überschuldung zu den jeweiligen Stichtagen mit
Gewinnen aus Devisengeschäften hätte ausgleichen können. Sofern der Beklagte sich gegenüber der vom Kläger dargelegten Vermögenssituation der
B. AG darauf beruft, daß weitere Vermögenspositionen als Aktiva hätten berücksichtigt werden müssen, gehört es zu seinen prozessualen Obliegenheiten,
diese Vermögenspositionen konkret darzulegen. Daran fehlt es hier aber; denn
es handelt sich bei den angeblichen Devisengewinnen ersichtlich um eine bloße Vermutung des Beklagten. Das Berufungsgericht zeigt auch keinen begrün-
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deten Anlaß für den Kläger auf, Schadensersatzansprüche gegen den eigenen
Aufsichtsrat und gegen Organpersonen der B. AG sowie gegen die Hauptgesellschafterin A. AG zu aktivieren. Der Beklagte hat keine ausreichend konkreten und werthaltigen Schadensersatzansprüche der B. AG oder der
P. GmbH dargetan und insbesondere auch nicht dargelegt, inwiefern aus dem
Bestehen solcher Ansprüche tatsächlich auf
eine realistische Verwertungs-
möglichkeit zugunsten der P. GmbH geschlossen werden könnte. Immerhin
hätten die Ersatzansprüche so umfangreich und werthaltig sein müssen, daß
sie die bei der P. GmbH vorhandene Überschuldung vom mehreren hundert
Millionen DM ausgeglichen und zudem noch das Stammkapital gedeckt hätten.
3. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur bestehenden
Unterbilanz hat sich der Beklagte nicht ausreichend erklärt.
Die Anforderungen an die Erklärungslast des Gegners der darlegungspflichtigen Partei sind abhängig von der Substanz des Vortrags der Gegenseite
(Sen.Urt. v. 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211). Trägt der Darlegungspflichtige einen konkreten und detaillierten Sachverhalt vor, muß der
Gegner sich hierzu grundsätzlich ebenfalls substantiiert äußern (Zöller/Greger,
ZPO 21. Aufl. § 138 Rdn. 8 a). Daran fehlt es hier seitens des Beklagten. Der
Beklagte hat sich gegenüber dem zuvor geschilderten konkreten und detaillierten Klägervortrag zum Ausmaß der Überschuldung der P. GmbH nicht im
einzelnen eingelassen. Die Überlegung des Beklagten, die ausgebuchten Forderungen könnten nicht alle wertlos sein, weil die B. AG später Zahlungen darauf geleistet habe, geht fehl, weil sie die Wirkungsweise des von der
B. AG betriebenen "Schneeballsystems" verkennt. Dieses System bestand
darin, daß die Bezahlung der Luftforderungen durch die B. AG jeweils mit eige-
- 10 -
nen Mitteln der P. GmbH erfolgte, die die B. AG sich jeweils durch weitere Betrugsvorgänge erschlichen hatte. Aus dem Umstand späterer Zahlungen kann
deshalb nicht auf die Werthaltigkeit der Forderungen geschlossen werden.
Nachdem der Kläger konkret und detailliert den zu den Auszahlungsstichtagen
jeweils vorhandenen Bestand an Luftforderungen aus dem Stadionbereich und
das bei Weglassung dieser Forderungen aus der Bilanz vorhandene Ausmaß
der Überschuldung der P. GmbH vorgetragen hat, oblag es dem Beklagten,
zumindest Anhaltspunkte dafür zu benennen, daß der Kläger auch werthaltige
Forderungen ausgebucht haben könnte. Der Beklagte hat dem jedoch nur ganz
allgemein entgegengesetzt, die Bilanzen seien nicht unterschrieben, nicht testiert, verstießen gegen anerkannte Bilanzierungsgrundsätze und stammten
gar nicht von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KP.. In welchen einzelnen
Punkten die Bilanzen inhaltlich unzutreffend sein sollen, geht aus dem Beklagtenvortrag jedoch nicht hervor. Insgesamt genügt der diesbezügliche Beklagtenvortrag somit nicht den Anforderungen an seine Erklärungslast, so daß
die Darlegungen des Klägers über die im Jahre 1990 bestehende Überschuldung der P. GmbH als zugestanden anzusehen sind.
II.
Auch soweit das Berufungsgericht die Abweisung der Klage unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86,
ZIP 1987, 1113, 1114 m. Anm. Westermann) zusätzlich damit begründet, ein
Erstattungsanspruch des Klägers aus § 31 Abs. 1 GmbHG wäre zwischenzeitlich wegen Zweckerreichung entfallen, weil die P. GmbH mittlerweile saniert
und die Erstattung deshalb zur Auffüllung des Stammkapitals nicht mehr erfor-
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derlich sei, begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Für das Bestehen der Klageforderung ist eine nachträgliche Besserung der Vermögenssituation der P. GmbH ohne Bedeutung. Ein einmal wegen
Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch der
Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt nicht von Gesetzes wegen,
wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der
Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist. An der im Urteil vom
11. Mai 1987 (aaO) geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat
nicht fest. Ein solcher Fortfall des Erstattungsanspruchs ist rechtssystematisch
kaum zu begründen und führt in der Anwendungspraxis nicht stets zu sachgerechten Ergebnissen.
a) Die von der Revision im Anschluß an große Teile des Schrifttums
(vgl. Brandner, FS Fleck S. 23, 32; Hommelhoff, FS Kellermann S. 165 ff.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 363, 385 ff.; Baumbach/Hueck, GmbHG
16. Aufl. § 31 Rdn. 6; Scholz/Westermann, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 7; Lutter/
Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 11; Rowedder, GmbHG 3. Aufl. § 31
Rdn. 10) vorgetragenen Bedenken in bezug auf die rechtliche Konstruktion eines Erlöschens des Erstattungsanspruchs durch "Zweckerreichung" sind berechtigt. § 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30
Abs. 1 GmbHG im Zeitpunkt der Auszahlung voraus und ordnet generell die
Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an. Daß der weitere Bestand des Erstattungsanspruchs gleichsam auflösend bedingt vom Fortbestand der Unterbilanz abhängig sein soll,
kann weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung entnommen
- 12 -
werden. Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG dient der Wiederaufbringung
des durch die verbotene Auszahlung verletzten Stammkapitals der Gesellschaft
und ist deshalb funktional mit dem Einlageanspruch der Gesellschaft zu vergleichen (Baumbach/Hueck aaO, § 31 Rdn. 3; Hommelhoff aaO, S. 175 ff.), für
dessen Bestand es wegen des Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung keine Rolle spielt, ob das Stammkapital der Gesellschaft möglicherweise bereits
auf andere Weise gedeckt ist. Für eine davon abweichende Behandlung des
Erstattungsanspruchs ist kein Grund ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere
auch die Vorschrift des § 31 Abs. 2 GmbHG, wonach der Anspruch nur entfallen soll, wenn der Auszahlungsempfänger gutgläubig war und außerdem die
Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht erforderlich ist.
Würde man darüber hinaus den Fortbestand der Erstattungsforderung auch
noch von einer weiter bestehenden Unterbilanz abhängig machen, würden diese gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs
unterlaufen.
b) Eine Abhängigkeit der Erstattungsforderung vom Fortbestand der
Unterbilanz würde es der Gesellschaft - wie der vorliegende Fall zeigt - zudem
faktisch unmöglich machen, die Erstattungsforderung durch Veräußerung an
Gesellschaftsgläubiger oder sonstige Dritte zu verwerten. Der Erstattungsschuldner könnte dem Erwerber der Forderung in diesem Falle entgegenhalten, daß die Forderung inzwischen aufgrund der Zahlung des Veräußerungsentgelts oder der Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenleistung
für die Übertragung der Forderung - und einer damit verbundenen Wiederauffüllung des Stammkapitals - erloschen sei. Die Gesellschaft wäre dann zur
Rückzahlung des erhaltenen Entgelts an den Forderungserwerber verpflichtet,
so daß das Stammkapital wieder angegriffen wäre. Ein solches Ergebnis wäre
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wirtschaftlich ohne Sinn und ginge an den Erfordernissen der Geschäftspraxis
vorbei, in der es für ein Unternehmen zur Vermeidung eines Liquidationsengpasses durchaus sinnvoll und notwendig sein kann, eine Forderung durch Veräußerung alsbald zu verwerten, anstatt sie selbst einzuziehen.
2. Der Beklagte kann der Klageforderung etwaige Erfüllungsansprüche
aus den den Auszahlungen zugrundeliegenden Gewinnverwendungsbeschlüssen nicht im Wege der Aufrechnung oder der Erhebung des dolo-petitEinwandes entgegenhalten, denn das widerspräche dem Gebot der realen Kapital(wieder)aufbringung. § 31 GmbHG gebietet dem Empfänger der verbotenen Auszahlung - mit der einzigen Ausnahme des in seinem Absatz 2 geregelten Falles - uneingeschränkt die Rückzahlung des Betrages an die Gesellschaft. Es ist den Gesellschaftern vorbehalten, über die Verwendung der Rückzahlung nach Maßgabe der inneren Verhältnisse der Gesellschaft und etwa
bestehender Verpflichtungen zu entscheiden.
III.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Klageanspruch auch nicht der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 2 GmbHG entgegen.
Das Berufungsgericht hält die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gläubiger der P. GmbH nicht mehr für erforderlich, weil den Vergleichsgläubigern nach der Beendigung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens
keine Ansprüche mehr gegen die Gesellschaft zustünden. Diese Beurteilung
trifft nicht zu. Das Vermögen der P. GmbH ist im Rahmen des Liquidationsvergleichs - einschließlich der streitgegenständlichen Erstattungsforderung - zum
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Zwecke der Verwertung und Befriedigung auf die Gläubiger, vertreten durch
den Kläger, übertragen worden; die Gläubiger haben nur insoweit auf ihre Forderungen gegen die P. GmbH verzichtet, als sie aus diesem Vermögen keine
Befriedigung mehr erlangen können. Kann die Erstattungsforderung also gegen den Beklagten beigetrieben werden, dient dies der Befriedigung bestehender, nicht vom Forderungsverzicht umfaßter Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Berufungsgericht in der Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger ein widersprüchliches Verhalten der Vergleichsgläubiger sieht, die
sich nicht im Vergleichsverfahren "als befriedigt erklären" und zugleich außerhalb dieses Verfahrens bestimmte Restforderungen aus der Vergleichsmasse
verfolgen könnten. Sinn und Zweck des Liquidationsvergleichs gemäß § 7
Abs. 4 VerglO ist gerade die bestmögliche Befriedigung der Vergleichsgläubiger aus dem zur Verwertung übertragenen Vermögen des Vergleichsschuldners.
IV.
Die Inanspruchnahme des Beklagten scheitert entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts auch nicht an einem Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die Inanspruchnahme des
Beklagten in Anbetracht des vom Kläger mit den bei Durchführung des Vergleichsverfahrens noch vorhandenen Gesellschaftern der P. GmbH vereinbarten Verzichts auf die Geltendmachung von Kapitalerhaltungsansprüchen eine
sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung im Vergleich zu diesen Gesell-
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schaftern dar. Die Vereinbarung des Verzichts auf die Geltendmachung von
Erstattungsansprüchen verstoße im übrigen gegen § 31 Abs. 4 GmbHG. Der
Umstand, daß die begünstigte Gesellschaftergruppe im Gegenzug ihre Gesellschaftsanteile dem Kläger zur Verfügung gestellt haben, sei kein sachlicher
Grund für eine Ungleichbehandlung, weil die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an Dritte nicht das Gesellschaftsverhältnis als solches betreffe, sondern
einen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten liegenden Vergleichsmaßstab darstelle.
Auch diese Argumentation des Berufungsgerichts wird der besonderen
Situation nicht gerecht, in der sich die P. GmbH und der Kläger als Vertreter
der Gläubigerinteressen im Vergleichsverfahren befanden. Der Umstand, daß
die Gesellschafter, denen gegenüber der Kläger auf die Geltendmachung der
Erstattungsansprüche verzichtet hat, für diesen Verzicht eine - gleichwertige Gegenleistung erbracht haben, indem sie die ihnen zu diesem Zeitpunkt noch
gehörenden P.-Geschäftsanteile dem Kläger zur Veräußerung an Dritte überlassen und die ihnen aus dieser künftigen Veräußerung zustehenden Kaufpreisansprüche an die Gesellschaft abgetreten haben, ist durchaus ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine differenzierte Behandlung. Aus der Veräußerung der Anteile an die Mitgesellschafterin A. AG wurde ein Betrag von
110 Mio. DM erlöst, der infolge der Abtretung an die P. GmbH geflossen ist.
Dieser Zufluß ist auch als ein zumindest äquivalenter Gegenwert für den Verzicht auf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche anzusehen und
rechtfertigt damit diese Maßnahme. Ohne die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an den vom Kläger zu bestimmenden Dritten wäre eine Verwertung des
steuerlichen Verlustvortrags - und damit die erfolgreiche Durchführung des
Vergleichsverfahrens - nicht möglich gewesen. Im übrigen ist es auch unter
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Kapitalerhaltungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, daß die Vergleichsgläubiger sich dadurch einen Vorteil verschafft haben, daß die Gesellschaftsanteile der noch vorhandenen Gesellschafter gegen einen Verzicht auf die
Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zugunsten des Gesellschaftsvermögens weiterveräußert werden konnten. Die Kapitalerhaltungsregeln sind
in erster Linie Gläubigerschutzvorschriften, die durch eine von den Gläubigern
selbst vorgenommene und dazu für alle Gläubiger gleichmäßig günstige Disposition nicht beeinträchtigt werden. Ein willkürliches Handeln kann in der Inanspruchnahme des Beklagten nach allem nicht gesehen werden. Bedenkt
man schließlich, daß der Beklagte im Jahre 1990 - als die Gesellschaft bereits
überschuldet war - für die Veräußerung seines P.-Anteils immerhin noch mehr
als 5,6 Mio. DM erlöst hat, dann geschieht ihm im Verhältnis zu den verbliebenen Gesellschaftern durch die jetzige Inanspruchnahme auf Erstattung kein
Unrecht.
V.
Schließlich fehlt es dem Kläger auch nicht an der erforderlichen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Klageanspruchs. Die vom Berufungsgericht
offengelassene Frage, ob die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Kläger als Treuhänder der Vergleichsgläubiger wirksam war, ist zu bejahen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abtretung der Erstattungsforderung an einen Gesellschaftsgläubiger gegen volles Entgelt in Form eines Forderungserlasses
bestehen keine Bedenken (Senat, BGHZ 69, 274, 283). Entscheidend für die
Vollwertigkeit der Gegenleistung der Gläubiger ist im vorliegenden Fall, daß sie
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in
einem
weitaus
höherem
Maße
auf
Forderungen
gegenüber
der
P. GmbH verzichtet haben, als ihnen durch Übertragung des Gesellschaftsvermögens an Werten zugeflossen ist.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Goette
Kraemer