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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 15/10
vom
21. Juni 2011
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 26, 382; GmbHG § 39 Abs. 2
a) Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit Sitz im Ausland zugegangen ist,
beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts.
b) Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der
zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten
Tatsachen bestehen.
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10 - OLG Hamburg
AG Hamburg
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des
11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 6. Mai 2010 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
Hamburg - Registergericht - vom 24. Februar 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Registergericht - Hamburg wird angewiesen,
antragsgemäß die Amtsniederlegung des Geschäftsführers J.
H. K. in das Handelsregister - HRB 100526 - einzutragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 42
Abs. 3 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer
der T.
GmbH eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der
GmbH werden von der T.
Inc. mit früherem Sitz in C.
, Kalifor-
nien, USA, gehalten. Als deren gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister
O. H.
K. mitgeteilt worden. Mit Telefaxschreiben vom 25. November 2009,
gesendet am 7. Dezember 2009 an die T.
K.
unter der Telefaxnummer 1
Inc., C.
- O. H.
, erklärte der Antragsteller, sein
-3-
Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im Handelsregister niederzulegen. Mit Telefaxschreiben vom 8. Dezember 2009 bestätigte D.
unter der Firma T.
L.
Inc. mit derselben Telefaxnummer, die Amts-
niederlegungserklärung erhalten zu haben. In dem Schreiben ist als Sitz der
US-Gesellschaft G.
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, Kalifornien, angegeben.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Amtsniederlegung in das Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Eintragung mit
Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 davon abhängig gemacht, dass gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der Gesellschafterin vorgelegt wird. Das Telefaxschreiben des D.
L.
hält das Amtsgericht nicht für
ausreichend, weil die dort aufgeführte Anschrift der Gesellschafterin nicht mit
dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Geschäftssitz übereinstimme, ein
Vertretungsnachweis nicht vorliege und eine Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der Gesellschafterin ohnehin nicht zum Nachweis des Zugangs bei einem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschafterin ausreiche.
3
Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ein weiteres Telefaxschreiben des D.
L.
L.
vom 18. März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, die T.
Inc. sei von C.
nach G.
umgezogen, habe aber ihre Tele-
faxnummer beibehalten.
4
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des
Antragstellers.
-4-
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und
auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24. Februar
2010 ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und begründet. Das Amtsgericht
darf die Eintragung der Amtsniederlegung des Antragstellers in das Handelsregister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Nachweisen abhängig machen.
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1. Das Beschwerdegericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt
begründet: Es könne offen bleiben, ob ein urkundlicher Nachweis über den Zugang der Amtsniederlegungserklärung nach § 39 Abs. 2 GmbHG in jedem Fall
oder nur dann vorzulegen sei, wenn Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestünden. Solche Zweifel seien hier gegeben. Die Telefaxbestätigung des D.
L.
reiche schon deshalb nicht als Nachweis des Zugangs
der Amtsniederlegungserklärung aus, weil darin eine andere Anschrift der Gesellschafterin als in der Gesellschafterliste angegeben sei und der Antragsteller
diese Diskrepanz bei Einreichung der Unterlage nicht erklärt habe. Es reiche
auch nicht aus, dass die Erklärung in den Empfangsbereich eines Gesellschafters gelangt sei und er die Möglichkeit gehabt habe, davon Kenntnis zu nehmen. Wegen der Bedeutung der Amtsniederlegung müsse vielmehr sichergestellt sein und damit gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachgewiesen werden, dass
der Gesellschafter - hier das zuständige Vertretungsorgan der T.
Inc. - die Erklärung erhalten habe.
7
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
-5-
8
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers nur dann
wirksam ist, wenn sie mindestens einem der Gesellschafter zugegangen ist
(BGH, Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 378/99, BGHZ 149, 28, 31 f.), und
sie weder eine bestimmte Form noch einen wichtigen Grund erfordert (BGH,
Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257, 261 f.). Dass die
Amtsniederlegung hier aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit ebenfalls nicht entgegen
(OLG Zweibrücken, GmbHR 1999, 479; Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1135,
jeweils m.w.N.).
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b) Das Beschwerdegericht hat aber an den Zugang ebenso wie an den
Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung überhöhte Anforderungen gestellt.
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aa) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 19/81,
BGHZ 84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (RGZ 127, 153, 158).
Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die Gefahr,
dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden.
Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht vielmehr nur
dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung
nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BayObLG, DB 1981, 2219 f.; GmbHR 1992, 306; OLG
-6-
Düsseldorf, GmbHR 2001, 243 f.; OLG München, WM 2009, 1038, 1040;
Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 36 ff.; Altmeppen in
Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 15 ff.; Oetker in Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, GmbHG § 39 Rn. 14; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/
Weinreich, FamFG, 2. Aufl., vor § 378 Rn. 57 ff.; Bahrenfuss/Steup, FamFG,
§ 374 Rn. 38 ff.).
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bb) Zwar steht danach der Umfang der Ermittlungstätigkeit grundsätzlich
im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des Beschwerdegerichts. Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstanzliche Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und insbesondere
ohne berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung gesehen
hat.
12
Danach ist die Auffassung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, der
Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Amtsniederlegungserklärung der einzigen Gesellschafterin der T.
nämlich der T.
GmbH,
Inc., zugegangen und damit - abgesehen von der
aufschiebenden Bedingung - wirksam geworden sei.
13
(1) Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als Geschäftsführer wirksam
niedergelegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht. Es geht um die inneren
Beziehungen der T.
GmbH, die sich grundsätzlich nach
deutschem Recht richten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008
- II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 13 ff. - Trabrennbahn). Nach dem Personalstatut der Gesellschaft beantworten sich auch die Fragen, wer ihr gesetzlicher
Vertreter ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92/58, BGHZ 32, 256, 258;
-7-
Urteil
vom
17. November
1994
- III ZR 70/93,
BGHZ 128,
41,
44;
MünchKomm BGB/Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rn. 589) und ob und auf welche
Weise der gesetzliche Vertreter sein Amt niederlegen kann. Die Frage, ob die
Amtsniederlegungserklärung der amerikanischen Gesellschafterin an deren Sitz
in Kalifornien zugegangen ist, richtet sich ebenfalls nach deutschem Recht. Für
den Zugang einer Willenserklärung kommt es nicht auf das Ortsrecht des Zugangsorts, sondern auf dasjenige des Abgabeorts an (Erman/Hohloch, BGB,
12. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 26 f.; MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl.,
Art. 11 EGBGB Rn. 125 ff.). Danach ist entscheidend, dass die Erklärung in
Deutschland abgegeben worden ist.
14
(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gelten für die
Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem
Gesellschafter die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen. Eine Amtsniederlegungserklärung kann zwar erhebliche Folgen für die Gesellschaft und die Gesellschafter haben. Das rechtfertigt es aber nicht, die Zugangsvoraussetzungen zu verschärfen. Auch andere Willenserklärungen können von großer Wichtigkeit sein, ohne dass deshalb die gesetzlichen Grundsätze für ihren Zugang in Frage gestellt würden.
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Wird die Amtsniederlegungserklärung - wie hier - unter Abwesenden abgegeben, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam.
Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in den
Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen
die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (st. Rspr., s.
etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320). Dabei genügt es, wenn die Erklärung über einen von dem Empfänger bereitgestell-
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ten Telefaxanschluss übermittelt wird. In diesem Fall geht die Erklärung dem
Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlossen ist
und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00,
NJW 2004, 1320).
16
(3) Nach diesen Grundsätzen genügte es hier, dass die Amtsniederlegungserklärung an den Telefaxanschluss der Gesellschafterin geschickt worden
ist. Welche Funktion D.
L.
in deren Unternehmen hatte, ist unerheblich.
Jedenfalls bestand für den oder die gesetzlichen Vertreter der US-Gesellschaft
die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen. Angesichts des Inhalts der Mitteilung:
I herewith like to inform you that I will resign from my office as managing director of T.
GmbH … with effect from the date my dismissal
is registered with the commercial register in Hamburg/Germany.
stand zu erwarten, dass das Schriftstück an den oder die gesetzlichen Vertreter
der T.
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Inc. weitergeleitet würde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen auch nicht
etwa deshalb beachtliche Zweifel an dem Zugang der Amtsniederlegungserklärung, weil die derzeitige Anschrift der Gesellschafterin nicht mit der in der Gesellschafterliste vermerkten Anschrift übereinstimmt. Es reicht aus, dass D.
L.
G.
unter dem Briefkopf der Gesellschafterin deren Umzug von C.
nach
angezeigt und mitgeteilt hat, dass die Telefaxnummer, an die der An-
tragsteller seine Erklärung übermittelt hat, gleich geblieben sei. Das Beschwerdegericht hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass diese Erklärung un-
-9-
richtig ist und die T.
ren) T.
18
Inc. in G.
Inc. in C.
in Wirklichkeit mit der (frühe-
nicht identisch ist.
Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zugang ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass Zweifel darüber bestehen, wer gesetzlicher Vertreter der T.
Inc. ist und ob gegebenenfalls eine Alleinvertretung bei
der Entgegennahme von Willenserklärungen wie nach § 35 Abs. 2 Satz 2
GmbHG stattfindet.
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Wer gesetzlicher Vertreter der US-Gesellschaft ist und ob er gegebenenfalls Alleinvertretungsmacht hat, richtet sich nach dem Personalstatut dieser
Gesellschaft, also nach dem Recht des Staates Kalifornien. Auf die Person des
gesetzlichen Vertreters kommt es hier aber nicht entscheidend an. Zwar hat das
Beschwerdegericht angenommen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der
Erklärung gegenüber dem Registergericht, O. H.
treter der T.
L.
K.
sei gesetzlicher Ver-
Inc., und dem Inhalt des Telefaxschreibens von D.
vom 18. März 2010, wonach die Amtsniederlegungserklärung "to the legal
representatives of our company", also an mehrere gesetzliche Vertreter, weitergeleitet worden sei. Dieser Widerspruch begründet aber unter Berücksichtigung
der nur beschränkten Prüfungspflicht des Registergerichts - und im Beschwerdeverfahren des Beschwerdegerichts - noch keinen beachtlichen Zweifel an der
Wirksamkeit der Amtsniederlegung. Wenn die Erklärung über den Telefaxanschluss der US-Gesellschaft in deren Machtbereich gelangt ist, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die zur Entgegennahme einer derartigen Erklärung befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder jedenfalls hätten Kenntnis nehmen können. Dem Antragsteller bei dieser Sachlage aufzugeben, die Vertretungsverhältnisse der amerikanischen Gesellschaft
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darzulegen, übersteigt den Rahmen der bei der Eintragung einer Amtsniederlegung des Geschäftsführers gebotenen registerrechtlichen Prüfung.
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cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der
Antragsteller habe die nach § 39 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Urkunden zum
Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung nicht vorgelegt.
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Nach § 39 Abs. 2 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB sind der Anmeldung einer
Niederlegung des Geschäftsführeramtes die elektronisch einzureichenden Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Abschrift beizufügen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob dazu regelmäßig der urkundliche Nachweis des Zugangs der Niederlegungserklärung
gehört
(BayObLGZ 1981,
227,
230;
OLG
Naumburg,
NZG 2001, 853, 854; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 1068, 1069; OLG Hamm,
GmbHR 2010, 1092, 1093; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
GmbHG § 39 Rn. 12), ob dieser Nachweis jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn
Zweifel an dem Zugang bestehen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2006, 1769,
1770; Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1137; Lohr, DStR 2002, 2173, 2181 f.;
Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 16; Altmeppen
in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 12) oder ob ein derartiger Nachweis in keinem Fall verlangt werden darf (so wohl Scholz/Uwe H. Schneider,
GmbHG, 10. Aufl., § 39 Rn. 18; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG,
§ 39 Rn. 32). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der
Antragsteller hat Urkunden vorgelegt, die für den im Eintragungsverfahren gebotenen Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung ausreichen.
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Der Zugang der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung ausreichenden
Gewissheit
einerseits
aus
dem
Telefax-Sendebericht
vom
7. Dezember 2009 über die Versendung der Erklärung an die T.
Inc. unter der Telefaxnummer 1
und andererseits aus der Tele-
faxbestätigung der US-Gesellschaft vom 8. Dezember 2009, gesendet von
demselben Telefax-Anschluss und unterzeichnet von D.
L.
Bei dieser
Sachlage kann von dem Antragsteller nicht verlangt werden, einen weiteren
urkundlichen Nachweis über den Zugang seiner Amtsniederlegungserklärung
beizubringen.
Bergmann
Strohn
Reichart
Caliebe
Sunder
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2010 - 66 HRB 100526 OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 11 W 36/10 -