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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/11
vom
17. August 2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 803 Abs. 1 Satz 2
Der Schuldner kann den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803
Abs. 1 Satz 2 ZPO) im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der
Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend machen.
BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 5/11 - LG Berlin
AG Schöneberg
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
Gründe:
1
I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Im Termin zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner nach § 900 Abs. 4 Satz 1
ZPO Widerspruch eingelegt. Er macht geltend, er sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verpflichtet, weil der Gläubiger bereits durch andere
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hinreichend gesichert sei.
2
Das Vollstreckungsgericht hat den Widerspruch des Schuldners zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Schuldner seinen Widerspruch weiter.
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3
II. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, der Einwand einer Übersicherung des Gläubigers sei im Widerspruchsverfahren unstatthaft. Dem Prüfungsgegenstand sei allein das Erinnerungsverfahren angemessen. Dieses führe bereits in erster Instanz zu einer
richterlichen Entscheidung und verkürze auch nicht den Rechtsschutz des
Schuldners.
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III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist
statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
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1. Die Pfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen darf nach § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht
weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Diese Bestimmung
dient dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, BGHZ 151, 384,
387).
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2. Der Schuldner kann den Einwand einer Übersicherung des Gläubigers
allerdings grundsätzlich mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO
geltend machen (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 766 Rn. 15). Gemäß § 766
Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Diese Entscheidung ist nach § 20 Nr. 17 Satz 2 RPflG dem Richter vorbehalten.
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Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch
der Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO gegenüber der Erinnerung
nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf (KG, NJW 1956, 115 f.; LG Berlin, Rpfleger 2007, 407 f.; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 3. Aufl., § 900 Rn. 19; Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl.,
§ 900 Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 32. Aufl., § 900 Rn. 30b; vgl. auch
Zöller/Stöber aaO § 900 Rn. 22). Bestreitet der Schuldner im Termin die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat nach § 900
Abs. 4 Satz 1 ZPO das Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist nach § 20 Nr. 17 Satz 1 RPflG dem
Rechtspfleger übertragen.
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Auch den Einwand der Übersicherung kann der Schuldner im Verfahren
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nur durch Widerspruch gemäß
§ 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO geltend machen (LG Limburg, Rpfleger 1982, 434 f.;
LG Detmold, Rpfleger 1990, 432, 433; LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 28; MünchKomm.ZPO/Schmidt aaO § 777 Rn. 19; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO
§ 900 Rn. 21; Musielak/Lackmann aaO § 777 Rn. 6; Musielak/Voit aaO § 900
Rn. 25; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn. 47; aA LG Hannover,
Rpfleger 1986, 187; Zöller/Stöber aaO § 777 Rn. 8). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdegerichts kann nicht angenommen werden, die Aussichten des
Gläubigers, aufgrund anderer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Befriedigung zu erlangen, könnten in der Regel nur im Erinnerungsverfahren hinreichend geprüft werden. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die
Entscheidung über den Einwand der Übersicherung dem Richter vorbehalten
bleiben müsste. Vielmehr spricht der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie
dafür, sämtliche Einwände, die der Schuldner im Termin gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbringt - und so auch den
Einwand der Übersicherung - im Widerspruchsverfahren vom Rechtspfleger
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überprüfen zu lassen (LG Limburg, Rpfleger 1982, 434, 435; LG Stuttgart,
Rpfleger 2000, 28).
9
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Die
Sache ist zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Vorinstanzen
haben sich bislang nicht mit der Frage befasst, ob der Gläubiger hinreichend
gesichert ist.
Bornkamm
Büscher
Koch
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.10.2010 - 32 M 767/10 LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2010 - 51 T 753/10 -