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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 37/13
vom
5. November 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verpflichtung zur Ergänzung der Tagesordnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 5. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
dem Kläger am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des
Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger beantragte durch Schriftsatz vom 9. Februar 2012, auf die
Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am 29. März 2012 Beschlussanträge zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, "in rechtlich
zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor allen Gerichtsbarkeiten, auf Anregung eines, an einem solchen Verfahren beteiligten
Kammermitgliedes, einen offiziellen Prozessbeobachter zu bestellen, …" und
"nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen
auf eine verfassungskonforme Justizpraxis hinzuwirken …". Mit Schriftsatz vom
-3-
10. Februar 2012 beantragte er weiterhin einen Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabteilung einzurichten und eine Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einzurichten. Die Beklagte wies die Anträge durch Schreiben vom 6. März 2012 zurück.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufnahme der leicht modifizierten Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung abgewiesen.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
4
Der Anwaltsgerichtshof hat den Kreis der den Rechtsanwaltskammern
zugewiesenen Aufgaben nicht verkannt. Auch wenn in dem Urteil ausdrücklich
nur § 89 Abs. 2 BRAO erwähnt wird, zeigt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den angestrebten Tagesordnungspunkten um eine Angelegenheit "von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft" (§ 89 Abs. 1
Satz 2 BRAO) handelt, dass er den durch die §§ 73, 89 BRAO umrissenen Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt hat.
5
Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht entschieden, dass die vom
Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legi-
-4-
time Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft (vgl. Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2008, 29; AGH Bremen, BRAKMitt. 1996, 86). Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht
den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Kontrolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört
nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern.
6
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52
Abs. 2 GKG.
Kayser
Roggenbuck
Quaas
Lohmann
Braeuer
Vorinstanzen:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2013 - AGH 7/12 -