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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/05
vom
25. September 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die
Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt
Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. September 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Mit dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO
nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran
orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg
-3-
geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14
Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.
Hirsch
Basdorf
Wüllrich
Ernemann
Hauger
Schmidt-Räntsch
Kappelhoff
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 22/04 (II 14) -