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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 24/10
vom
18. Oktober 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
Richter
Dr.
Schäfer
sowie
die
Rechtsanwälte
Prof.
Dr.
Stüer
und
Prof. Dr. Quaas
am 18. Oktober 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
30. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin
die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
- 3 -
gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne
Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der
Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
3
Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung
während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den
übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen.
4
Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch
im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A.
Versicherung AG endete am
21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008
nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhältnis bei der A.
Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-
rungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen.
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5
Nachdem beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Tolksdorf
Roggenbuck
Stüer
Schäfer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2010 - AGH 42/09 (II) -