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5 StR 59/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten
H.
wird das Ur-
teil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig
ist,
b)
in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2
(laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufende Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende
Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgehoben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
und die Revision des Angeklagten Ho.
H.
gegen das
vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten
H.
wegen Betruges in
125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe)
sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges
-3-
(Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho.
hat es
wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
Ho.
ten
gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des AngeklagH.
führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von
drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO unbegründet.
2
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im
Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften
daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den
tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten
und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten
H.
in-
nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte
H.
nicht auf eine derartige Erhöhung des
Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme
von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
-4-
3
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden
neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
Basdorf
Schaal
Häger
Gerhardt
Jäger