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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 626/13
vom
19. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Basdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dölp,
Prof. Dr. König,
Dr. Berger,
Bellay
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
Rechtsanwalt
,
Bo. ,
Rechtsanwalt U.
als Verteidiger,
Rechtsanwältin W.
als Vertreterin des Nebenklägers
Amtsrätin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-3-
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat1
einheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Beanstandung der
Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist im Wesentlichen zu folgenden Feststellungen und
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Wertungen gekommen:
a) Der Angeklagte, bei dem es sich um eine narzisstisch geprägte Per-
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sönlichkeit handelt, meinte mit seiner Partnerin verabredet zu haben, den
6. Oktober 2012 gemeinsam zu verbringen. Diese teilte ihm jedoch am Nachmittag des 5. Oktober 2012 mit, am nächsten Tag mit ihrer Mutter spontan eine
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Reise nach Hamburg unternehmen zu wollen. Vielfache Versuche des Angeklagten, sie von ihrem Vorhaben abzubringen, blieben erfolglos. Dies versetzte
ihn in einen Zustand von Wut und Verzweiflung.
Gegen 3.30 Uhr fuhr er zur Wohnung seiner Partnerin, um sie zur Rede
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zu stellen. Er steckte seinen mit sechs Patronen vollständig geladenen Trommelrevolver in den Hosenbund. Zuvor hatte er etwas Kokain und Amphetamin
sowie zwei Flaschen Sekt konsumiert. Gegen 4.00 Uhr an der Wohnung angekommen traf er seine Partnerin nicht an. Deren Abwesenheit empfand er als
weitere Kränkung und Niederlage. Er zog den Revolver und schoss durch den
Briefschlitz in die Wohnung, wo das Projektil eine Glastür durchschlug und in
einem Küchenschrank steckenblieb.
Nach einem Gaststättenbesuch, bei dem er zwei Gläser Whisky Cola ge-
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trunken hatte, fuhr der Angeklagte zur Wohnung der Mutter seiner Partnerin,
weil er vermutete, dass Letztere dort übernachtete. In der Nähe der Wohnung
traf er gegen 4.45 Uhr auf eine Personengruppe, die von einer Feier gekommen
war. Seine an diese gerichtete Frage nach einem nahegelegenen „Spätkauf“
konnte nicht beantwortet werden. Als die Gruppe weitergehen wollte, fasste er
eine Person an der Schulter und sagte: „Halt, Moment, ich hab hier noch was.”
Dabei zog er den Revolver und schoss in die Luft.
Gegen 4.50 Uhr verließ eine andere Personengruppe, der auch der Ne-
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benkläger angehörte, dieselbe Feier und begab sich zu am Rand einer Grünanlage befindlichen Bänken. Gegen 5.00 Uhr ging der Angeklagte auch auf diese
Gruppe zu und erkundigte sich nach einer Straße. Er meinte, keine Antwort erhalten zu haben, und fühlte sich deswegen erneut nicht wichtig genug genommen. Deswegen drohte er, alle „umzulegen”. Dann bat er einen der Passanten
um ein Werkzeug zum Öffnen einer von ihm mitgeführten Bierflasche. Weil die-
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ser der Bitte nicht entsprechen konnte, griff ihm der Angeklagte an die Jacke
und kündigte an, ihn „abzustechen”. Der Passant entwand sich und schlug dem
Angeklagten mit der flachen Hand ins Gesicht. Dieser wich zurück. Der Passant
warf seine gefüllte Bierflasche ungezielt in Richtung des Angeklagten. Die Flasche zerbarst, weswegen der Angeklagte von Bier getroffen wurde. Der Flaschenwerfer und seine Begleiterin gingen weg. Auch die übrige Gruppe entfernte sich in anderer Richtung vom Angeklagten.
Der Angeklagte fühlte sich ein weiteres Mal gedemütigt. Er zog seinen
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Revolver und schrie: „Ihr Bastarde! So etwas habt ihr wohl noch nicht gesehen!”, oder: „Habt ihr so etwas schon mal gesehen?” Dann schoss er mindestens einmal in die Luft, um sich Geltung zu verschaffen. Die Frauen aus der
Personengruppe verschanzten sich hinter parkenden Autos. Die Männer glaubten hingegen nicht an einen Schuss aus einer „scharfen“ Waffe und neckten die
Frauen, weil diese Angst vor einer Schreckschusspistole hätten. Einer aus der
Gruppe lachte.
Der Angeklagte war ein Stück weitergegangen, so dass sich die Grünan-
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lage zwischen ihm und der Gruppe befand. Er bezog das Lachen auf sich und
rief in Richtung der Gruppe: „Willst du der nächste sein, der eine Kugel abkriegt?” Sofort danach schoss er aus einer Entfernung von 10 bis 15 Metern
gezielt in die Gruppe, deren Mitglieder mit keinem Angriff gerechnet hatten. Mit
dem Schuss wollte er Wut und Frustration über die Kränkungen und Demütigungen abreagieren, die er nach seinem Empfinden seit dem Vorabend erlebt
hatte. Er hatte erkannt, dass er allein wegen seines beeinträchtigten Selbstwertgefühls ein unschuldiges, sich keines Angriffs versehendes Zufallsopfer
möglicherweise töten würde, wollte sich aber um jeden Preis „Respekt” verschaffen. Die Kugel traf den Nebenkläger in Höhe des 4. Lendenwirbelkörpers
in den Rücken, durchschlug den Lendenwirbelkörper, den Rückenmarkskanal,
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die Bauchaorta und mehrere Darmschlingen, ehe sie am Bauch wieder austrat.
Der Nebenkläger brach mit einem Schrei zusammen.
Kurz nach 5.15 Uhr und in unmittelbarer Nähe zum Tatort hielt der Ange9
klagte ein Taxi an. Den Fahrer dirigierte er in die Umgebung seiner Wohnung
und ließ sich gegen 5.40 Uhr absetzen. Während der Fahrt teilte er mit, dass er
Ärger mit Jugendlichen gehabt habe. Die Verständigung der Polizei lehnte er
ab, weil er die Sache selbst geklärt habe. Am Ende der Fahrt bedeutete er dem
Taxifahrer, dass dieser „ihn nie gesehen habe“. Um 5.45 bzw. 5.57 Uhr schickte
er zwei Kurznachrichten an seine Partnerin, in denen er ihr die Schuld an seiner
von ihm nicht näher bezeichneten Tat zuwies.
Der Nebenkläger wurde am frühen Morgen des 6. Oktober 2012 notope-
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riert, wobei er vor allem wegen einer starken Blutung aus der Bauchschlagader
knapp vor dem klinischen Tod stand. In einem zweiten Eingriff wurde er am Rückenmark operiert. Er konnte bis zur Hauptverhandlung Füße und Unterschenkel nicht bewegen, leidet unter einer erektilen Dysfunktion nebst Inkontinenz
und ist zeugungsunfähig. Eine partielle Rückbildung der Querschnittslähmung
ist nicht völlig ausgeschlossen, wird aber nicht dazu führen, dass er wieder
selbständig wird gehen können.
b) Die Schwurgerichtskammer hat – der psychiatrischen Sachverständi-
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gen folgend – eine relevante Schuldminderung im Sinne des § 21 StGB wegen
eines in § 20 StGB bezeichneten dauerhaften Defekts abgelehnt. Die Persönlichkeit des Angeklagten weise lediglich eine narzisstische Akzentuierung auf,
die sich im Rahmen des Normalpsychologischen halte. Hingegen ist das Landgericht abweichend von der Auffassung der Sachverständigen davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, für den es eine anhand
von Trinkmengenangaben errechnete Blutalkoholkonzentration von maximal
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2,6 ‰ zur Tatzeit zugrunde legt, nicht ausschließbar erheblich vermindert nach
§ 21 StGB gewesen sei. Deswegen hat es die Freiheitsstrafe dem nach §§ 21,
49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen.
Namentlich im Blick auf die besondere Erfolgsnähe der Tat hat es keine (weitere) Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere
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gehen die im Wege der Sachrüge unternommenen Angriffe der Verteidigung
auf die Beweiswürdigung sowie auf die Annahme der Mordmerkmale der Heimtücke und der sonst niedrigen Beweggründe fehl. Ebenso versagen die gegen
den Schuldspruch gerichteten Verfahrensrügen. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit verwiesen.
3. Auch der Strafausspruch weist letztlich keinen durchgreifenden
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a Die
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erteidigung vermag mit ihrer primär gegen die Strafzumessung
im engeren Sinne gewendeten
erfahrensrüge nicht durchzudringen, die
Schwurgerichtskammer habe bei ihrer Schuldfähigkeitsprüfung testpsychologische Untersuchungen der Sachverständigen zugrunde gelegt (UA S. 19), die in
Wahrheit nicht durchgeführt worden seien (§ 261 StPO), deren Gutachten daher zu Unrecht eine erhöhte Überzeugungskraft beigemessen und aus diesem
Grund die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im
Sinne der §§ 20, 21 StGB wegen einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung
mit der Folge weiterer Strafmilderung zu Unrecht verneint.
aa) Die Beanstandung genügt schon nicht den Anforderungen des § 344
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Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht bestimmt vorgetragen ist, dass die Sachverständige im Rahmen der – allein entscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom
-8-
23. August 2012 – 1 StR 389/12 Rn. 13 mwN, NStZ 2013, 98) – Erstattung ihres Gutachtens in der Hauptverhandlung etwa durchgeführte Untersuchungen
solcher Art nicht dargelegt und im Einzelnen erörtert hat. Soweit die Revision
Derartiges mit der Erwägung ausschließen will, das Landgericht hätte sich, was
nicht geschehen sei, bei gegenüber dem vorläufigen schriftlichen Gutachten
nachträglicher Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung mit dieser Abweichung in den Urteilsgründen zwingend auseinandersetzen müssen,
handelt es sich lediglich um eine Schlussfolgerung.
Diese erweist sich auch in der Sache als unrichtig. Eine Erörterungs16
pflicht käme auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn die Ergebnisse einer nachgelagerten
Untersuchung bislang getroffenen zentralen Befunden widersprächen, nicht
aber dann, wenn sie diese, etwa auch nur in einem untergeordneten Punkt, bestätigen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12
Rn. 13 ff. mwN, aaO, sowie BGH, Urteile vom 20. November 1952
– 5 StR 733/52 – und vom 26. April 1955 – 5 StR 86/55, BGHSt 8, 113, 116).
Ein so gearteter Widerspruch ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
bb) Die Rüge ist auch ohnehin unbegründet. Denn durch den Vortrag der
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Revision ist schon eine Abweichung des vorbereitenden von dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht bewiesen (vgl. auch BGH, Beschluss
vom 23. August 2012 – 1 StR 389/12 Rn. 18, aaO). Die Sachverständige führt
in ihrem durch die Revision vorgelegten schriftlichen Gutachten aus, dass der
Angeklagte „nach der klinischen Untersuchung über eine normale Intelligenz“
verfüge, weswegen „Schwachsinn“ sicher ausgeschlossen werden könne (Gutachten S. 63). Angesichts dessen, dass der – innerhalb der berufenen Fachkreise zudem wohl nicht fest umrissene – Begriff der „testpsychologischen Untersuchung“ auch im Zusammenhang mit Intelligenztests verwendet wird (vgl.
-9-
etwa Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., S. 339 ff., 343; Bleuler, Lehrbuch
der Psychiatrie, 15. Aufl., S. 130; Heller/Perleth in Wenninger, Lexikon der Psychologie, 2000, Bd. 1, S. 313), liegt es nahe, dass die von der Revision beanstandete Urteilspassage vor dem Hintergrund steht, dass Intelligenztests Teil
der klinischen Untersuchung waren. Dafür spricht zusätzlich, dass unmittelbar
folgend ausgeführt wird, der Angeklagte verfüge über eine gute Intelligenz (UA
S. 19).
cc) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil auf dem
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gerügten Rechtsfehler gegebenenfalls beruhen könnte. Dem würde widerstreiten, dass sich das Landgericht seine Überzeugung von der hier allein in Frage
stehenden, erkennbar unter dem Aspekt der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB als irrelevant angesehenen bloßen Persönlichkeitsakzentuierung auf der Grundlage der durchgeführten „ausführlichen,
mehr als neunstündigen Exploration“ durch die Sachverständige (UA S. 19) und
in der Begründung ohne durchgreifenden Rechtsfehler verschafft hat.
Folgendes kommt hinzu: Dem Angeklagten ist ohnehin eine erhebliche
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Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugebilligt worden. Wollte man bei ihm
das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unterstellen, würde diese selbstverständlich nicht zur Schuldunfähigkeit führen. Die angenommenen Mordmerkmale liegen derart klar zutage, dass ihre Erkennbarkeit auch
für einen noch weitergehend beeinträchtigten Täter nicht in Frage zu stellen
wäre. Die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommene Strafe ist angesichts des extrem hohen Unrechtsgehalts der Tat so
milde, dass sie auch bei weitergehender psychischer Beeinträchtigung des Angeklagten nicht noch geringer hätte ausfallen können.
- 10 -
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b) Entgegen der Auffassung der Revision und wohl auch des Generalbundesanwalts liegt ein Erörterungsmangel des angefochtenen Urteils nicht in
dem Umstand, dass sich die Schwurgerichtskammer nicht ausdrücklich mit der
Frage einer (schuldmindernden) tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten zur Zeit der Tat befasst hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Fahrt mit einer vollständig geladenen Schusswaffe angetreten und
vor der Tat mindestens drei Schüsse abgegeben sowie mehrere Drohungen
ausgestoßen; die Tat beging er, weil er sich aufgrund des Verhaltens seiner
Partnerin sowie des weiteren Verlaufs der Nacht gedemütigt fühlte und sich
deswegen den ihm seiner Meinung nach gebührenden Respekt verschaffen
wollte. Auch unter Berücksichtigung des unauffälligen Nachtatverhaltens, das
im Übrigen von der Revision behauptete Erinnerungslücken nicht eben nahelegt, fehlen unter solchen Vorzeichen hinreichende Anknüpfungstatsachen (vgl.
Schöch in LK StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 134 ff. mwN), die zu einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines schuldrelevanten Affekts in den Urteilsgründen zwingen würden. Die Revision trägt auch nicht vor, dass in dieser Hinsicht
Anstrengungen von Seiten der Verteidigung, etwa in Form diesbezüglicher Beweisanträge oder -anregungen, unternommen worden wären. Im Übrigen könnte selbst ein schuldmindernder Affekt den Strafausspruch aus den im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung genannten Gründen (oben a, cc a.E.)
nicht in Frage stellen.
c) Soweit die Revision sowie der Generalbundesanwalt die Strafrah-
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menwahl wegen einer Verletzung der Bestimmung des § 46 Abs. 3 StGB beanstanden, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist die durch das Landgericht gebrauchte Wendung, die Rettung des Nebenklägers sei nicht „auf irgendein erhalten“ des Angeklagten zurückzuführen (UA S. 33), unter diesem Blickwinkel
nicht völlig bedenkenfrei (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. April 2010
– 5 StR 113/10, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Schä-
- 11 -
fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1646
mwN). Nach dem Zusammenhang der Ausführungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 f.) versteht der
Senat die kritisierte Formulierung hier jedoch nicht in dem Sinn, dass die
Schwurgerichtskammer dem Angeklagten etwa den Umstand mangelnden
Rücktritts anlasten wollte. Vielmehr hat sie im Zuge der Ermessensausübung
nach § 23 Abs. 2 StGB zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten – jenseits fehlenden Rücktritts – keine versuchsspezifischen Umstände – wie etwa
geringere Tatintensität, auf welche die Nichtvollendung zurückzuführen wäre –
gutgebracht werden können, die die Vielzahl und Schwere der ihn belastenden
Strafzumessungstatsachen aufwiegen könnten. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist der Gedanke dementsprechend auch nicht wiederholt worden.
Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass er die vom Gene22
ralbundesanwalt ungeachtet seines Aufhebungsbegehrens in der Antragsschrift
vertretene These, von der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB werde
generell zu häufig Gebrauch gemacht, nicht teilt, dass aber im vorliegenden
besonders gelagerten Fall bei der Vollendungsnähe der Tat und ihrer überaus
schweren Folgen eine andere Entscheidung als die Versagung der Versuchsmilderung zu beanstanden gewesen wäre.
d) Anders als der Generalbundesanwalt schließt der Senat weiter aus,
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dass dem Landgericht die Nichtvollendung der Tat bei der konkreten Strafbemessung aus dem Blick geraten sein könnte. Dagegen spricht schon, dass es
den Gesichtspunkt der Nichtvollendung in diesem Kontext ausdrücklich nennt
(UA S. 34) und eine angesichts der außerordentlich schwerwiegenden Tat
überaus maßvolle Strafe verhängt hat. Darüber hinaus erhält die Tat ihre besondere Prägung dadurch, dass der Angeklagte das Leben des jungen Nebenklägers weithin zerstört hat.
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e) Gleichfalls keinen Rechtsfehler stellt es entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts dar, dass die Schwurgerichtskammer nicht ausdrücklich
darlegt, die bereits zur Ablehnung der Strafrahmenverschiebung herangezogenen Tatfolgen bei der konkreten Strafbemessung nur noch mit geringerem Gewicht strafschärfend bedacht zu haben. Dies gilt schon deswegen, weil der Angeklagte neben dem versuchten Mord eine vollendete schwere Körperverletzung in drei Varianten (§ 226 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB) verwirklicht hat, für
deren Würdigung die gravierenden und durch das Landgericht an dieser Stelle
näher ausgeführten physischen und psychischen Auswirkungen der Tat naturgemäß besonderes Gewicht haben. Hinzu kommt abermals, dass die Schwurgerichtskammer trotz der Schwere der Tatfolgen überaus weit entfernt von der
im Rahmen des gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB zur Verfügung stehenden Höchststrafe von 15 Jahren geblieben ist.
4. Abschließend bemerkt der Senat: Die Verteidigung hat zu Recht auf
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eine ungewöhnliche Vielzahl von redaktionellen und anderen Nachlässigkeiten,
etwa hinsichtlich von Zeitangaben und der Benennung von Zeugen oder Verfahrensbeteiligten, im gesamten Urteil hingewiesen, wie sie dem Standard gebotener sorgfältiger Urteilsabfassung insbesondere in Schwurgerichtssachen
nicht entspricht. Der Bestand des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gefährdet.
Basdorf
Dölp
Berger
König
Bellay