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810 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 518/14
vom
12. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur
wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen
tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.
Sander
Schneider
König
Dölp
Bellay