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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 510/18
vom
12. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate
der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen
sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer
des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:
„Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass
dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,
dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017
– 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,
dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der
Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB
außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor
der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009
-3-
– 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014
– 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten
wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die
Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen
Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten
voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem
Jahr und neun Monaten anzuordnen.
Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1
StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem
nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die
Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des
Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018
– 1 StR 93/18 Rn. 5).“
2
Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch
beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den
Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der
Strafbemessung verbunden.
Mutzbauer
Sander
König
Schneider
Köhler