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5 StR 382/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2009 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
1
Erpressung in zwei Fällen, Erpressung sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision; sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit 1993
-3-
Alkohol und Drogen konsumiert, zuletzt vor seiner Verhaftung wöchentlich
etwa 5 g Crystal und etwa 2 bis 5 g Marihuana (UA S. 6). Der Angeklagte ist
„drogenabhängig“ und „die Drogensucht hat sein Verhalten bestimmt“ (UA
S. 73 f.).
3
Das – sachverständig nicht beratene – Landgericht hat von der Anordnung einer Unterbringung allein deshalb abgesehen, weil es an einer Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB fehle. Die Strafkammer hat dem Angeklagten seine Therapiewilligkeit nicht geglaubt, weil er in seinen Äußerungen
„immer wieder darauf abgestellt hat, dass er zwar von seiner Lebensgefährtin
… erwartet, dass sie ‚von den Drogen loskommt’, er selbst für sich diese
Forderung jedoch nicht aufstellt“ (UA S. 76). Damit ist die Auffassung der
Strafkammer nicht tragfähig begründet. Abgesehen davon, dass das Landgericht den zutreffenden gesetzlichen Maßstab (§ 64 Satz 2 StGB n.F. im Anschluss an BVerfGE 91, 1) nicht hinreichend deutlich bezeichnet hat, kann
die geforderte konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich
bestehen, auch wenn zuerst eine Krankheitserkenntnis und Therapiebereitschaft des Angeklagten positiv beeinflusst werden müsste. Ob hier eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird das neue Tatgericht mit Hilfe eines
Sachverständigen
NStZ-RR
2003,
(§ 246a
214;
StPO)
BGH,
zu
beurteilen
Beschluss
vom
haben
22.
(vgl.
BGH
Dezember
2004
– 2 StR 470/04). Schon weil das neue Tatgericht mit dessen Hilfe auch über
die Frage der Voraussetzungen des § 21 StGB zu befinden haben wird, hebt
der Senat auch den gesamten Strafausspruch auf.
Basdorf
Raum
Schneider
Schaal
König