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5 StR 339/08
(alt: 5 StR 491/06)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen nach Aufhebung des Strafausspruchs durch Beschluss des Senats vom
27. März 2007 (BGH NStZ 2007, 518) erneut unter Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren
verurteilt. Die wiederum mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten
erweist sich als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Die Verneinung der Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit
der Angeklagten bei der Tötung von acht eigenen neugeborenen Kindern
durch Mangelversorgung unmittelbar nach der Geburt innerhalb von sechseinhalb Jahren kann hier nach Anhörung von nunmehr zwei psychiatrischen
Sachverständigen durch das Schwurgericht nicht ein zweites Mal allein aufgrund der Sachrüge beanstandet werden.
3
Der Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs als etwaige Ursache
für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist – nicht zuletzt
auch mit Rücksicht auf den im ersten Beschluss des Senats ausdrücklich
-3-
bezeichneten Gesichtspunkt der actio libera in causa (BGH aaO S. 519) –
insgesamt plausibel dargetan.
4
Der Senat hatte in seinem ersten Beschluss das gerade in Anbetracht
der sonstigen sozialen Einordnung der Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen sowie den bizarr anmutenden Umgang der Angeklagten
mit den auf dem eigenen Balkon vergrabenen Leichen ihrer Opfer hervorgehoben. Dass die Sachverständigen eine mögliche indizielle Wirkung dieser
Umstände für das Vorliegen einer schweren Persönlichkeitsstörung außer
acht gelassen hätten, ist ungeachtet allzu knapper Abhandlung dieser im Urteil immerhin nicht ganz verschwiegenen Momente nicht anzunehmen. Ein
zwingender Beleg für eine jedenfalls nicht ausschließbare schwere seelische
Abartigkeit der Angeklagten, welche das Schwurgericht aufgrund der Gesamtheit ihres Werdegangs im Einklang mit den Sachverständigen ausgeschlossen hat, ist aus jenen Besonderheiten noch nicht abzuleiten.
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