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5 StR 313/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau vom 19. März 2012 gemäß § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben
a) in den Aussprüchen über die drei Einzelfreiheitsstrafen (Fälle 1.1, 4 und 6) und über die Gesamtstrafe,
b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit davon
abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Computerbetrugs, Bedrohung u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat
es abgesehen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-
-3-
geklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Das Urteil begegnet durchgreifenden Bedenken, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.
3
Das Absehen von der Maßregel hat das Landgericht lediglich damit
begründet, dass der Angeklagte nicht bereit sei, sich therapieren zu lassen
(UA S. 16). Dabei hat es aber auch festgestellt, dass sich der seit März 2009
Heroin und Crystal konsumierende Angeklagte selbst als früher drogenabhängig eingeschätzt habe; durch die zwischenzeitlich erlittene Haftzeit fühle
er sich indes nicht mehr behandlungsbedürftig und lehne eine stationäre
Langzeitentwöhnungstherapie ab (UA S. 3). Die von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige, die bei dem Angeklagten eine Methamphetaminabhängigkeit diagnostiziert hat, schätzt den Angeklagten als behandlungsbedürftig und -fähig ein und befürwortet die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
4
Die vom Landgericht gegebene Begründung für das Absehen von der
Anordnung kann das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB nicht tragen. Zwar kann die Therapieunwilligkeit des Täters ein gegen die Erfolgsaussicht der Maßregel sprechender Umstand sein. In diesem Fall sind jedoch
die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels festzustellen;
es ist zu überprüfen, ob eine Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung geweckt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 – 5 StR 413/09, NStZ-RR 2010, 42, 43, und vom 22. September 2010 – 2 StR 268/10, NStZ-RR 2011, 203). Diesen Anforderungen genügt das angegriffene Urteil nicht. Das Landgericht hat keine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2010
– 2 StR 268/10 aaO) vorgenommen und hat die Gründe der fehlenden The-
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rapiebereitschaft nicht hinterfragt. Ein Erörterungsbedarf hat sich aber bereits
deshalb aufgedrängt, weil angesichts einer in den Urteilsgründen anklingenden (subjektiven) Besserung der Drogenproblematik unter Haftbedingungen
die Erfolgsaussichten der Maßregel und auch eine damit verbundene Motivierung des Angeklagten nicht fernliegend erscheinen.
5
Die Sache bedarf insoweit unter Hinzuziehung der Sachverständigen
nach § 246a StPO neuer tatrichterlicher Prüfung. Das Verbot der Schlechterstellung steht einer möglichen Maßregelanordnung nach § 64 StGB nicht
entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
6
2. Der Senat hebt darüber hinaus auch den Strafausspruch auf, soweit
Einzelfreiheitsstrafen verhängt worden sind, und im Gesamtstrafausspruch,
um dem neuen Tatgericht gegebenenfalls eine sachgerechte Abstimmung
von Strafen und Maßregel zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12). In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung
über eine Strafaussetzung zur Bewährung neu zu treffen; es ist nicht auszuschließen, dass eine erneute ergänzende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, darüber hinaus der Umstand mittlerweile erlittenen erheblichen Freiheitsentzugs, nunmehr auch die Prognoseentscheidung in einem anderen Licht erscheinen lässt.
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