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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 486/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 2. April 2014 im Ausspruch über
die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe mit
der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe(n) nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt
dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten K.
wegen Beihilfe zum Betrug in
vier Fällen unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Essen
vom 15. August 2012 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revi-
-3-
sion des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des
Gesamtstrafausspruchs Erfolg.
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1. Die Entscheidung des Landgerichts über die Bildung der (nachträglichen) Gesamtstrafe hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
3
a) Die Strafkammer hat in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe die
hier verhängten vier Einzelfreiheitsstrafen von zwei Mal einem Jahr sowie elf
und acht Monaten und – gemäß § 55 Abs. 1 StGB – die im Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. August 2012 wegen neun Fällen der Steuerhinterziehung verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr
und vier Monaten einbezogen. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der im Strafbefehl des Amtsgerichts Recklinghausen am
11. Januar 2012 wegen Betruges verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je 10 € hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen, weil anhand der
dort „getroffenen Feststellungen Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten … nicht zu bestimmen“ seien und die „Feststellungen des rechtskräftigen
Strafbefehls schon die Verurteilung wegen Betruges nicht“ tragen (UA S. 76).
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b) Mit dieser Begründung durfte das Landgericht von der Einbeziehung
der in dem Strafbefehl verhängten Geldstrafe nicht absehen.
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Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB knüpft
– soweit hier von Bedeutung – allein an der Rechtskraft der früheren Verurteilung an. Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. SSW-StGB/Eschelbach,
2. Aufl., § 55 Rn. 14 f.; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 4 jeweils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfah-
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renshindernisses auch: BGH, Urteil vom 11. November 1955 – 1 StR 409/55,
BGHSt 8, 269, 271; Urteil vom 10. August 1982 – 5 StR 412/82, wistra 1982,
227, 228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher entgegenstehenden Verfahrensvoraussetzung: BGH, Beschluss vom 12. August
1997 – 4 StR 345/97, NStZ-RR 1998, 6).
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Dieser Grundsatz kann – entgegen der Ansicht der Strafkammer – auch
nicht im Rahmen der Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB umgangen
werden, zumal das dort eingeräumte Ermessen (allein) nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002
– 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-StGB/Eschelbach, aaO, § 53
Rn. 14). Hinzu kommt, dass die Annahme des Landgerichts, die im Strafbefehl
vom 11. Januar 2012 getroffenen Feststellungen seien für die Bestimmung von
„Gehalt und Ausmaß der Schuld des Angeklagten“ nicht ausreichend, Zweifeln
begegnet.
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c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die
Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom
15. August 2012 beschwert ist. Denn die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren war zur Bewährung ausgesetzt worden und es ist nicht von
vorneherein – etwa aus Rechtsgründen – ausgeschlossen, dass im Fall der
Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 11. Januar 2012 auch im
vorliegenden Verfahren eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt wird.
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2. Die Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
kann gemäß § 354 Abs. 1b StPO im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462
StPO erfolgen, da das Urteil im Übrigen keinen den Angeklagten beschweren-
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den Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen
können jedoch getroffen werden.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer
Cierniak
Bender