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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 266/11
vom
30. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Januar 2011
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
im Fall II. 2 der Urteilsgründe der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) und
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: 2
Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem Maßregeln bezüglich der Fahrerlaubnis angeordnet und ein Fahrzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt,
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte
langsam sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr auf den wenige Meter davor stehenden POK R.
zu, um ihn dazu zu bewegen, zur Seite zu gehen und den
Fluchtweg freizugeben. Da POK R.
nicht zur Seite trat, sondern nur wenige
Meter zurückging, hielt der Angeklagte an, fuhr dann erneut auf ihn zu und hielt
abermals an. Da POK R.
den Weg noch nicht freigab, fuhr der Angeklagte
nochmals langsam an und versuchte, ihn langsam zur Seite zu drücken. POK
R.
, der befürchtete überrollt zu werden, hielt sich darauf an der Motorhau-
be oder dem Scheibenwischer des Transporters fest und zog die Beine hoch.
Der Angeklagte lenkte den Wagen sodann in eine Rechtskurve, um den Parkplatz zu verlassen. POK R.
nutzte die Lenkbewegung und die sich daraus
ergebenden Fliehkräfte und ließ sich vom Fahrzeug „wegschleudern“. Er kam
auf dem Asphalt des Parkplatzes zum Liegen und trug Schürfwunden an Armen und Knien und einige Hämatome davon.
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b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht belegt.
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aa) Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, dass die Verletzungen des Po-
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lizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper verursacht worden sind. Soweit er sich diese – was unklar bleibt – bei dem Sturz
auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungserfolg nicht „mittels“
des Kraftfahrzeugs eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007
– 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 10. Juli 2008 – 4 StR 220/08).
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bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen auch nicht
die Tatvariante „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ (§ 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insoweit
nicht entnehmen, dass die Verletzungen des Geschädigten „mittels“ der Tathandlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrzeug verursacht
worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, NStZ
2007, 34, 35, und vom 5. Januar 2010 – 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276;
Fischer, StGB, 58. Aufl. § 224 Rn. 12 m.w.N.). Zum anderen kann das hier
festgestellte langsame Zufahren auf den Geschädigten nicht generell als lebensbedrohlich angesehen werden. Für die vom Landgericht angenommene
Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche
Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.
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c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer
Körperverletzung nach § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Verletzten form- und fristgerecht gestellt worden
(vgl. Bl. 231 Bd. I d. A.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert
den Schuldspruch entsprechend ab.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht
hat einen minder schweren Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenver-
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kehr bejaht und deshalb die Einzelstrafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach
§ 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB
als demjenigen mit der schwersten Strafandrohung entnommen. Straferschwerend hat es darüber hinaus u.a. gewürdigt, dass durch die Handlung des Angeklagten zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Von der Aufhebung
sind die zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese können daher bestehen bleiben.
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3. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Mordes verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts
zurück.
Ernemann
Roggenbuck
RiBGH Dr. Franke
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Ernemann
Mutzbauer
Bender