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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 198/05
vom
8. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 gemäß
§ 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Angeklagten
A.
betrifft.
2. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens. Es
wird jedoch davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten A.
aufzuerlegen; sie ist
auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu
entschädigen.
Gründe:
1
Das Landgericht Saarbrücken hat den Angeklagten A.
mit Urteil
vom 15. Juli 2004 u. a. wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und beanstandet, dass gegen den Angeklagten nicht auch
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
2
Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am
4. Dezember 2005, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es den Angeklagten A.
betrifft, insgesamt gemäß § 206 a Abs. 1 StPO wegen ei-
nes Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGHSt 45, 108, 111; BGHR
StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2), auch wenn der ihn betreffende
Schuldspruch bereits rechtskräftig war (vgl. BGHSt 15, 203, 207; 31, 51 f.;
-3-
Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. Einl. Rdn. 151, 154; § 206a Rdn. 5, 6, 8). Das
angefochtene Urteil ist damit im Hinblick auf den Angeklagten A.
gegens-
tandslos, ohne dass es seiner Aufhebung bedarf (vgl. BGH NStZ-RR 2003,
103).
3
Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467
Abs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch
die notwendigen Auslagen des Angeklagten A.
aufzuerlegen, weil die
Revision der Staatsanwaltschaft aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2005 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten A.
Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und der Angeklagte
- bei rechtskräftigem Schuldspruch - nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil
durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis
eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH NStZ-RR 2002, 262).
Die Staatskasse ist daher auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten A.
er-
littene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG;
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 103).
Tepperwien
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