Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

54 lines
2.4 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 90/01
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das
angefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der
Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung
verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Gewalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten
Glied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als
vollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem
Eindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.
-3-
BGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in
BGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00
= bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;
Urt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).
Das Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz
Verwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB
entnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als
Vergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZRR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.
Kutzer
Rissing-van Saan
RiBGH von Lienen ist durch Urlaub
verhindert, zu unterschreiben.
Kutzer
Pfister
Becker