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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 67/04
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. November 2003 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung von Einziehung und Verfall
sowie die Feststellungen zum Rauschgifttransport und zum
Mitsichführen der Schußwaffe durch den Angeklagten sowie
zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt; es hat 143 kg Heroin sowie
weitere Gegenstände eingezogen und 1.000 € für verfallen erklärt. Das auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den
aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
-3-
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte
zusammen mit einem anderen in S.
143 kg Heroin in sein Kraftfahrzeug
geladen; die Betäubungsmittel wollte er in die Niederlande transportieren. Der
Angeklagte fuhr alleine; in einem Begleitfahrzeug, zu dem er telefonischen
Kontakt hielt, befanden sich drei weitere Personen. An der Grenze wurde der
Angeklagte festgenommen, er hatte griffbereit unter dem Fahrersitz eine mit elf
Patronen bestückte und teilgeladene halbautomatische Selbstladewaffe. Das
Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte als bezahlter Kurier im Auftrag anderer das Rauschgift in die Niederlande verbringen sollte.
Bei dem festgestellten Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil
es an einer im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmäßigen Haupttat eines anderen fehlt. Nicht festgestellt ist, ob die anderweitig Verfolgten in
dem Begleitfahrzeug bewaffnet und sie die Auftraggeber waren. Daß der Angeklagte selbst mit einer Schußwaffe bewaffnet war, vermag die Annahme einer
Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichführen einer solchen Waffe nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich
nämlich nicht um ein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB) mit
der Folge, daß § 28 Abs. 2 StGB anwendbar wäre, sondern um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 277 m. w.
N.).
Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Die Feststellungen
zum Rauschgifttransport und zum Mitsichführen einer Schußwaffe durch den
Angeklagten sowie zur jeweiligen Kenntnis des Angeklagten - wie auch die Anordnung von Einziehung und Verfall - bleiben bestehen. Ergänzende, hierzu
nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
-4-
Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob
sich der Angeklagte nicht einer (mit-)täterschaftlich begangenen Tat des bewaffneten Handeltreibens schuldig gemacht hat. Anderenfalls könnte er sich
auch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit versuchter bewaffneter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
oder in Tateinheit mit einem Waffendelikt strafbar gemacht haben (vgl. Senat
NStZ 2000, 431, 432).
Tolksdorf
Miebach
Pfister
Winkler
Becker