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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 570/00
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Es ist rechtlich nicht unbedenklich, daß sich die Strafkammer
bei der Würdigung der den Angeklagten C.
Angaben des Mitangeklagten G.
belastenden
nicht mit dem aus dem
Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Umstand auseinandergesetzt hat, daß dieser nach seiner Aussage zur Sache über seinen Verteidiger hat erklären lassen, keine weiteren
Fragen mehr beantworten zu wollen. Denn damit hat er eine
weitere Überprüfung seiner Angaben durch Fragen und Vorhalte unmöglich gemacht. Zwar sind für ein solches Prozeßverhalten, wie der Generalbundesanwalt anführt, durchaus verschiedene Ursachen denkbar, jedoch wäre zu erwarten gewesen, daß sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, ob dieses
Verhalten Anlaß zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der bisherigen Aussage gibt. Angesichts des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere der Aufgriffssituation an der Grenze, der
-3-
Unwahrscheinlichkeit
einer
Begleitung
eines
derartigen
Rauschgifttransportes durch einen ahnungslosen Begleiter,
dem auffälligen Lösen nur einer einfachen Fahrkarte nach Amsterdam und der widersprüchlichen und wenig überzeugenden
Einlassungen des Angeklagten C.
, die auch durch eine
weitere Zeugin widerlegt worden sind, kann der Senat ausschließen, daß das Urteil auf dieser unterlassenen Erörterung
beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Kutzer
Miebach
Pfister
Winkler
von Lienen