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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 399/12
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vom
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20. Dezember 2012
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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1.
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2.
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wegen Diebstahls u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Februar 2012, soweit es ihn betrifft,
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Fällen
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B. II. 2. b., B. II. 2. c. cc., dd. und mm. der Urteilsgründe sowie
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im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tatmehrheit
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mit 13 tatmehrheitlichen Fällen der Geldwäsche, dies alles jeweils in Tateinheit
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mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die
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Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
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ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitglied einer durch die
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georgischen Gebrüder S.
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geführten kriminellen Vereinigung mit
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Hauptsitz in Spanien, die auf die Begehung insbesondere von Diebstählen in
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Deutschland, anderen Staaten der Europäischen Union sowie der Schweiz gerichtet war. Der Angeklagte war ab spätestens Februar 2009 als "Statthalter"
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der Organisation in M.
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tätig. Er verwaltete die dortige Kasse der Vereini-
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gung und beging 13 Geldwäschetaten sowie einen Ladendiebstahl.
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2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt worden ist (Fall B. II. 2. b. der Urteilsgründe). Daneben begegnet der Schuldspruch in drei Fällen der Geldwäsche (Fälle
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B. II. 2. c. cc., dd. und mm. der Urteilsgründe) durchgreifenden Bedenken.
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a) Die Feststellung, der Angeklagte habe zu einem nicht mehr genauer
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bestimmbaren Zeitpunkt kurz nach dem 4. September 2009 in den Geschäftsräumen eines Schlecker-Markts in Sa.
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zehn Packungen Zahnbürstenauf-
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sätze im Gesamtwert von 184,90 € entwendet, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage. Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt (UA
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S. 69), der Diebstahl stehe zu seiner Überzeugung fest "aufgrund der verlesenen Strafanzeige im hinzuverbundenen Verfahren 100 Js 8841/10, wo der Angeklagte unter seinen 'Echt-Personalien' auf frischer Tat betroffen wurde." Diese rudimentären Angaben genügen nicht, um die Überzeugungsbildung des
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Landgerichts nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere erschließt sich jedenfalls nicht ohne nähere Ausführungen, dass auf die Täterschaft des die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten allein aus der verlesenen Urkunde gefolgert werden konnte.
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b) Die Feststellungen in den Fällen B. II. 2. c. cc., dd. und mm. der Urteilsgründe belegen die Voraussetzungen einer Geldwäsche nach § 261 StGB
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nicht. Die der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalte sind
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dadurch maßgebend gekennzeichnet, dass jeweils Dritte Gelder auf das Konto
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der Ehefrau des Angeklagten überwiesen. Allein hierdurch wird - auch mit Blick
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auf das Einsammeln von Beiträgen für die Vereinigung durch den Angeklagten - nicht deutlich, ob der Angeklagte eine - und gegebenenfalls welche - Tatbestandsalternative des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB als Täter verwirklichte. Genauere Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe auch an anderer Stelle
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- etwa der rechtlichen Würdigung - nicht.
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3. Der Wegfall der vier Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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Becker
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Pfister
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Schäfer
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Hubert
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Mayer
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