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841 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 103/04
vom
6. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 10. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß der Angeklagte durch die unrichtige
Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (anstelle von § 250 Abs. 1
Nr. 1 b) StGB) nicht beschwert ist.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert