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752 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 34/09
vom
29. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom
27. März 2009 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
übergangen. Das gilt, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss bemerkt,
auch für den Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2009.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Cierniak
Appl
Schmitt