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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 520/11
vom
14. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 2011 im Maßregelausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Der Strafausspruch wird dahin ergänzt, dass die in dieser
Sache in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte
Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
3. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
schuldig ist.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
-3-
sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat
hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet
(§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3
a) Die Ausführungen des Landgerichts belegen den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Straftat nicht. Mit der bloßen
Bezugnahme auf die Aussage des Sachverständigen, wonach die Tat "wahrscheinlich" darauf zurückgehe, dass der Angeklagte Geld für "seinen Alkoholkonsum benötigte und er durch seinen Lebensstil gruppendynamischen Effekten unterlag" (UA S. 56), ist eine Symptomtat nicht sicher festgestellt. Hinzu
kommt, dass die Einschätzung des Sachverständigen durch die Urteilsgründe
nicht getragen wird. Vielmehr stellt die Kammer fest, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen hat
(UA S. 48). Auch ansonsten lassen sich den Feststellungen keine Hinweise auf
einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und Anlasstat entnehmen.
4
b) Darüber hinaus ist die auf die Gefahr der Begehung erheblicher
rechtswidriger Straftaten zu beziehende Prognose mit der Annahme des Landgerichts, der Alkoholkonsum habe "bereits zu dissozialen Verhaltensformen
geführt" (UA S. 56), nicht tragfähig begründet. Auch im Übrigen enthalten die
Feststellungen zur Person, zu den Vorstrafen und zur Tat keine ausreichende
Grundlage für die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen.
-4-
5
c) Schließlich hat das Landgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht
einer Maßnahme nach § 64 StGB den falschen Maßstab angewendet. Es
kommt nicht darauf an, dass die "Entziehungskur" als "nicht aussichtslos im
Sinne von § 64 Abs. 2 StGB" erscheint (UA S. 56), sondern es muss nach § 64
Satz 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht gegeben sein, dass die Behandlung in der Entziehungsanstalt erfolgreich sein wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich auch nicht sicher entnehmen, dass
das Landgericht bei seiner Beurteilung im Ergebnis von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist.
6
2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, da ein nach § 250 Abs. 2 Nr. 1
und 3 StGB qualifizierter Raub als "besonders schwer" zu bezeichnen ist (vgl.
BGH NStZ 2010, 101; NStZ-RR 2009, 377). Außerdem war in die Urteilsformel
(Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 260 Rn. 35 mN) gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2
StGB aufzunehmen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis 1:1 (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März
2011 - 2 StR 611/10; Fischer StGB 59. Aufl. § 51 Rn. 19 mwN) angerechnet
wird.
-5-
7
3. Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom
11. Januar 2012 (2 StR 482/11) und vom 8. Februar 2012 (2 StR 346/11).
Ernemann
Fischer
Schmitt
Appl
Ott