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882 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 250/11
vom
7. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass
die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Berger
Eschelbach