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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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1 StR 454/14
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vom
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13. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2015, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Raum,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Dr. Graf,
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Prof. Dr. Mosbacher
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und die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Fischer,
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Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger der Angeklagten Z.
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,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten T. ,
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Justizobersekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Angeklagten Z.
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und T.
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und die
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der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts
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Nürnberg-Fürth vom 14. April 2014 werden verworfen.
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2. Die Angeklagten Z.
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und T.
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haben jeweils die Kosten
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ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittel
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der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten Z.
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und T.
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hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat
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die Staatskasse zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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I.
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Das Landgericht hatte die Angeklagte Z.
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mit Urteil vom 3. Dezem-
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ber 2012 wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen und Herbeiführens einer
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Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
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sechs Monaten verurteilt, wobei das Landgericht davon ausging, dass die Gefahr bei der Sprengstoffexplosion bedingt vorsätzlich verursacht worden war.
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Der Mitangeklagte T.
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war in diesem Urteil wegen zweier tateinheitlicher Fälle
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der Beihilfe zum versuchten Betrug in Tateinheit mit Herbeiführen einer
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Sprengstoffexplosion, bei der die Gefahr ebenfalls bedingt vorsätzlich hervorge-
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rufen worden war, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten
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verurteilt worden.
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Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil mit Beschluss
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vom 16. September 2013 - 1 StR 264/13 - bezüglich der Angeklagten Z.
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mit den Feststellungen im Schuldspruch, soweit sie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden war, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und im gesamten Strafausspruch auf. Hinsichtlich des Angeklagten T.
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hob der Senat das Urteil mit
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den Feststellungen - ebenfalls mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren
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Tatgeschehen - auf. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zu neuer
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Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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II.
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Das Landgericht hat die Angeklagte Z.
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sodann mit dem angefoch-
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tenen Urteil wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und - bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 2012 wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Den Angeklagten T.
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hat es wegen Herbeiführens einer Sprengstoff-
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explosion in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung
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der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
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Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Angeklagten als auch die
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Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat Revisionen zu Lasten beider Angeklagter eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. Die Angeklagten beanstanden ebenfalls die Verletzung materiellen
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Rechts.
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III.
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Nach den rechtskräftigen und den im neuen Urteil getroffenen ergänzenden Feststellungen des Landgerichts betrieb die Angeklagte Z.
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ihrem Eigentum stehende, hochverschuldete Gaststätte „
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der Angeklagte T.
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K.
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die in
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“, in der
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als Hilfskoch beschäftigt war. Es bestanden für diese
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Gaststätte eine Gebäudeversicherung sowie eine Geschäftsinhaltsversicherung
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bei der E.
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und eine Hausratversicherung bei der V.
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. Die beiden Angeklagten vereinbarten, eine Spreng-
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stoffexplosion zur Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Gaststätte herbeizuführen, damit die Angeklagte Z.
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unter Vortäuschen eines Versiche-
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rungsfalls an die entsprechenden Versicherungsleistungen gelangen konnte.
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Die Angeklagte Z.
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versprach dem Angeklagten T.
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, der zunächst nur
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1.000 Euro für sein Tätigwerden forderte, ein Drittel der Versicherungssumme,
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wenn er die entsprechenden Manipulationen vornehmen würde.
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Zur Ausführung dieses Plans trafen sich die Angeklagten während der
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Betriebsferien der Gaststätte am 3. Januar 2012 gegen 18.00 Uhr im Gastraum
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des Lokals. Die Angeklagte Z.
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lung 700 Euro. Der Angeklagte T.
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übergab dem Angeklagten T.
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als Anzah-
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schraubte daraufhin zwei der drei Gaslei-
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tungen in der Küche der Gaststätte auf, so dass pro Stunde 10 kg Propangas
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entwichen, und eine unmittelbare Explosionsgefahr bestand. Die Angeklagte
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Z.
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begab sich anschließend in ihre über der Gaststätte im ersten Oberge-
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schoss gelegene Wohnung, um diverse Gegenstände zu holen. Nach Vorstellung der beiden Angeklagten bestand zwar die Möglichkeit, dass es ohne weiteres Tätigwerden zu einer Explosion kommen könnte. Für wahrscheinlicher hielten die Angeklagten jedoch, dass der Angeklagte T.
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am Folgetag die Explo-
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sion mittels eines Feuerzeuges herbeiführen müsse. Zu diesem Zweck ließ der
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Angeklagte T.
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auch Werkzeug vor Ort zurück. Die Angeklagten rechneten
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damit, dass es bei der Explosion die Fensterfront nach außen drücken würde
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und die Gaststätte anschließend nicht mehr nutzbar wäre, der Angeklagte T.
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jedoch beim Auslösen der Explosion hinter der Tür zur Küche sicher wäre. Von
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einer Gefährdung für andere Menschen oder bedeutende fremde Sachwerte
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gingen die beiden Angeklagten nicht aus, obwohl sie diese bei Anwendung der
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erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen.
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Durch die am 4. Januar 2012 um 4.15 Uhr eingetretene Explosion wurde
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die gesamte Wand an der Ostseite des Gebäudes bis unterhalb des Daches
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weggesprengt. Es entstanden keine Personenschäden, jedoch Sachschäden
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an den Nachbargebäuden im Gesamtwert von mindestens 394.281,44 Euro.
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Zum Teil zersprangen die Fensterscheiben der Nachbargebäude, so dass
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Scherben auf die in ihren Betten schlafenden Menschen fielen. Die Angeklagte
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Z.
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meldete den Schaden der Versicherung am 4. Januar 2012 und reichte
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am 16. Februar 2012 eine Schadensaufstellung über 167.587,00 Euro bei der
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E.
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und über 48.314,50 Euro bei der V.
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ein.
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Die Polizei stellte bereits am 5. Januar 2012 fest, dass die Sprengstoffexplosion durch eine Manipulation verursacht worden war. Zu einer Auszahlung von Versicherungsleistungen kam es daher nicht. Der Angeklagte T.
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legte am 7. März 2012 in Kenntnis dieser Tatsachen ein - auch die Angeklagte
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Z.
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belastendes - Geständnis ab.
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IV.
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Revision der Angeklagten Z.
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Die Revision der Angeklagten Z.
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, mit der sie insbesondere die
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Strafzumessung rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen
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Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch
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die Strafzumessung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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der Angeklagten auf. Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
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des § 46 Abs. 3 StGB vor, soweit das Landgericht zulasten der Angeklagten
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das „hohe Maß der Pflichtwidrigkeit“ sowie den entstandenen hohen Sachschaden berücksichtigte (UA S. 22). Dass tatsächlich ein hoher, die Mindestgrenze
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für einen bedeutenden Sachwert (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 315
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Rn. 16a) weit überschreitender Sachschaden eintrat, ist dem Gefährdungsdelikt
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des § 308 StGB nicht immanent und mithin ein zulässiges Strafzumessungskriterium. Ebenso verhält es sich mit dem besonders hohen Maß an Pflichtwidrigkeit, das darin zu sehen ist, dass eine unkontrollierte Explosion in einem dichtbesiedelten Bereich herbeigeführt wurde. Das sich daraus ergebende hohe
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Maß der persönlichen Schuld der Angeklagten darf strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 31).
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Soweit die Revision beanstandet hat, dass das Landgericht die besonders erschwerte Haftsituation der Angeklagten Z.
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aufgrund von deren
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Schwerhörigkeit unzureichend berücksichtigt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zwar ist die Angeklagte Z.
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bereits fortgeschrittenen Alters und
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schwerhörig, jedoch hat sich das Landgericht mit diesem Umstand in seinem
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Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Schwerhörigkeit
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der Angeklagten Z.
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zur Überzeugung des Landgerichts aufgrund des in
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der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks weder eine besondere Beschwer
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in der Untersuchungshaft war, noch für die künftige Haftverbüßung sein wird.
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Auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen
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die Angeklagte Z.
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sprechenden Umstände und unter besonderer Würdi-
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gung des engen Zusammenhangs zwischen der Sprengstoffexplosion und dem
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geplanten Versicherungsbetrug unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und Berücksichtigung der rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. neun Monaten für die beiden Betrugstaten
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eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht hierbei den für die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu sechs Jahren und zwei Monaten) nicht nahezu ausgeschöpft.
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V.
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Revision des Angeklagten T.
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Der Angeklagte T.
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beanstandet mit seiner Revision, dass hinsichtlich
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seiner Person nur ein Fall der Beihilfe zum Betrug vorläge, da er keine Kenntnis
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von mehreren betroffenen Versicherungen gehabt habe; ferner sei er von diesem Versuch zurückgetreten, indem er frühzeitig ein - auch die Angeklagte
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Z.
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belastendes - Geständnis abgelegt habe und dadurch die Auszahlung
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der Versicherungsleistungen verhindert habe. Auch die Revision des Angeklagten T.
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, deren Beschränkung auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum ver-
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suchten Betrug in zwei Fällen wegen der tateinheitlichen Begehungsweise mit
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der nicht angegriffenen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nicht wirksam
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ist, bleibt ohne Erfolg.
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Insbesondere hat das Landgericht den Angeklagten T.
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rechtsfehlerfrei
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wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen verurteilt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte T.
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klagte Z.
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gewusst hatte, dass die Ange-
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„aufgrund der von ihm durchgeführten Tat gegenüber Versiche-
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rungsunternehmen einen Versicherungsfall vortäuschen würde, um dadurch zu
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Unrecht die Auszahlung von Versicherungssummen zu erreichen …“ (UA
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S. 10). Bereits dem Wortlaut nach ist also nicht nur eine Versicherung erfasst,
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sondern es ist vielmehr von einem Versicherungsfall die Rede. Darüber hinaus
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ist für den Gehilfenvorsatz nicht erforderlich, dass der Gehilfe alle Einzelheiten
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der Haupttat kennt. Vielmehr ist entscheidend, dass der Gehilfe die Dimension
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des Unrechts der ins Auge gefassten Tat erfassen kann. Der Gehilfenvorsatz
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unterscheidet sich insofern vom Anstiftervorsatz, da der Anstifter eine konkrete
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Tat vor Augen haben muss, während der Gehilfe einen von der Haupttat losgelösten Beitrag erbringt (BGH, Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, NStZ
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1997, 272, 273; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ-RR
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2011, 177; Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1
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Vorsatz 7). Der Angeklagte T.
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Z.
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wusste vorliegend, dass die Angeklagte
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den durch die Explosion entstandenen Schaden versicherungsrechtlich
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geltend machen wollte. Damit hat er den Umfang des Unrechts erkannt. Auf die
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Anzahl der geschädigten Versicherungen kommt es dabei nicht an.
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Ferner hat das Landgericht hier zu Recht keinen Rücktritt vom Versuch
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durch das Geständnis des Angeklagten T.
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angenommen. Ein Fall des § 24
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Abs. 2 StGB liegt nicht vor, da der Versuch bereits fehlgeschlagen war, als der
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Angeklagte T.
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sein Geständnis ablegte. Fehlgeschlagen ist ein Versuch,
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wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur
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Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass eine ganz
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neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom
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19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228; Urteil vom 30. November 1995
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- 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369; Beschluss vom 29. Januar 2002 - 4 StR
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520/01, NStZ-RR 2002, 168, 169; Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR
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216/05, NStZ-RR 2006, 168, 169; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, NStZ
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2010, 690, 691; Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012,
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239; Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f.). Die
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Manipulation der Gasleitungen war zu diesem Zeitpunkt bereits von der Polizei
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entdeckt und die Angeklagte Z.
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Angeklagte T.
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der Tat verdächtigt worden, was der
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auch wusste. Daher war ihm bei Ablegen seines Geständnis-
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ses bewusst, dass eine Tatvollendung in Form der Auszahlung der Versicherungssumme durch die Versicherungsunternehmen nicht mehr erreicht werden
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könnte.
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VI.
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Revisionen der Staatsanwaltschaft
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20
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben sowohl im Hinblick auf die
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Angeklagte Z.
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(nachfolgend 1.) als auch bezüglich des Angeklagten T.
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(nachfolgend 2.) erfolglos.
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1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in erster Linie
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gegen die Annahme einer nur fahrlässigen Verursachung der Gefahr für fremde
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Sachen von bedeutendem Wert. Diese Annahme beruhe nicht auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, da es widersprüchlich sei, wenn die Kammer einerseits annehme, dass die Angeklagten mit der Explosion die Fortführung der
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Gaststätte unmöglich machen wollten, andererseits aber den Angeklagten
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glaubte, dass sie von keiner konkreten Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert ausgingen. Die Nachprüfung hat hier aber keinen Rechtsfehler
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zu Gunsten der Angeklagten ergeben.
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Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei in der Beweiswürdigung den Angaben des Angeklagten T.
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Glauben geschenkt, dass die Angeklagten zwar die
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Möglichkeit gesehen hätten, dass eine Explosion ohne weiteres Zutun eintritt,
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sie es jedoch für wahrscheinlicher hielten, dass der Angeklagte T.
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am nächs-
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ten Tag mittels eines Feuerzeugs nachhelfen müsste und er davon ausging,
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dass er dabei hinter einer Tür in Sicherheit sei. Von einer Gefahr für Leib oder
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Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert sei
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man nicht ausgegangen. Diese Einlassung des Angeklagten T.
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sah das
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Landgericht als dadurch untermauert an, dass man am Tatort tatsächlich noch
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Werkzeug vorfand, das der Angeklagte für die geplante Manipulation am nächs-
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- 12 -
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ten Tag zurückgelassen hatte. Ferner wurde diese Aussage nach Meinung des
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Landgerichts dadurch gestützt, dass die Angeklagte Z.
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sich nach Öffnen
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der Gasleitungen noch in ihre über der Gaststätte gelegene Wohnung begab.
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Dass es bei Gasexplosionen tatsächlich zu unterschiedlichen Geschehensabläufen kommen kann, bestätigte dem Landgericht der Sachverständige M.
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(UA S. 12). Das Landgericht setzte sich hierbei auch mit der Tatsache, dass der
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Angeklagte T.
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das Gas roch und sich der Funktionsweise von Gas grund-
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sätzlich bewusst war, sowie mit dem von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten
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Widerspruch auseinander, dass die Angeklagten einerseits die Nutzbarkeit der
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Gaststätte mittels der Explosion aufheben wollten, andererseits aber von keiner
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Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ausgingen. Das Landgericht gelangt jedoch im Rahmen der
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ihm originär zustehenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, dass die Angaben des Angeklagten T.
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, die dieser konstant bei der Po-
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lizei und in der Hauptverhandlung machte und hierbei auch für ihn negative
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Fakten wie die Tatsache, dass er den Gasgeruch wahrnahm, angab, glaubhaft
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sind und dieser von keiner entsprechenden konkreten Gefährdung ausging.
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Nichts anderes kann für die Angeklagte Z.
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gelten, die ihre Einschätzung
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der Gefährdungslage ja gerade aus den ihr von dem Angeklagten T.
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übermit-
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telten Informationen zu der Manipulation bilden musste. Ohne Rechtsfehler
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sieht das Landgericht es als untermauerndes Indiz gegen die Annahme einer
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konkreten Gefährdung durch die Angeklagte Z.
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an, dass diese sich nach
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der Manipulation noch einige Zeit in ihrer über der Gaststätte befindlichen Wohnung aufhielt. Denn dies unterstreicht, dass die Angeklagten die sofortige erhebliche Gefahr, die durch das austretende Gas entstanden war, nicht erkannten.
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- 13 -
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2. Das Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei die Freiheitsstrafe in Höhe
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von zwei Jahren gegen den Angeklagten T.
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zur Bewährung ausgesetzt. Er-
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forderlich für die Aussetzung zur Bewährung sind neben einer günstigen Sozialprognose auch noch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB;
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außerdem darf die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gebieten (§ 56 Abs. 3 StGB). Dem genügt das angefochtene Urteil.
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Das Landgericht nahm vorliegend ohne Rechtsfehler an, dass sich der
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Angeklagte T.
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bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künf-
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tig auch aufgrund des Eindrucks der Untersuchungshaft ein Leben ohne Straftaten führen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Dies begründet das Landgericht vor allem
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damit, dass der Angeklagte T.
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aus Mitleid mit der Angeklagten Z.
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und
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nicht aus eigenem Gewinnstreben agierte, sich frühzeitig geständig zeigte und
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Aufklärungshilfe leistete. Ferner lebe der Angeklagte T.
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in einer festen Be-
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ziehung und gehe einer Arbeit nach. Auch die Tatsache, dass das Landgericht
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an dieser Stelle nicht explizit auf den Strafbefehl vom 4. Februar 2013 eingeht,
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begründet keinen Rechtsfehler. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere den Ausführungen unter II.2. - ergibt sich, dass das
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Landgericht die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim
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durchaus gesehen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass im Rahmen der
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Frage nach der positiven Sozialprognose dieser Aspekt keine Berücksichtigung
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fand.
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Auch bei der Annahme der besonderen Umstände im Sinne des § 56
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Abs. 2 StGB unterliefen dem Landgericht keine ersichtlichen Rechtsfehler. Zwar
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weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher
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die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 21. März
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1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR
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265/86, NStZ 1987, 21; Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 455/86, BGHR
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StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2; Urteil vom 12. November 1987
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- 4 StR 550/87, wistra 1988, 106, 107; Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR
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692/93, wistra 1994, 193; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001,
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676). Jedoch hat das Landgericht hier eine umfassende Abwägung vorgenommen, die diesen Anforderungen genügt. Es bezieht insbesondere in seine Betrachtung mit ein, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte sich nach der Untersuchungshaft erfolgreich um Arbeit bemüht hat, geständig war und Aufklärungshilfe leistete, durch die die Angeklagte Z.
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überführt werden konnte.
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Ebenso wenig rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Landgerichts, dass
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die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Die Rüge der Staatsanwaltschaft, dass hier eine substantiellere Auseinandersetzung mit der Frage der Verteidigung der Rechtsordnung geboten gewesen wäre, greift nicht durch. Eine solche ist zwar, wie die
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Revision zu Recht vorträgt, geboten, wenn im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls eine Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich oder gar unerträglich wäre, und die Strafaussetzung das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des
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Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern
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könnte (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 46;
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Beschluss vom 21. Januar 1970 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 66). Solch ein
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Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Das Landgericht führt an, dass der Angeklagte T.
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den erheblichen Fremdschaden an den umliegenden Häusern nicht
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gewollt habe. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision auf die allgemeine
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Gefährlichkeit von Sprengstoffexplosionen abstellt, übersieht sie, dass generalpräventive Erwägungen - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (UA
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S. 25) - nicht dazu führen dürfen, bestimmte Tatbestände gänzlich von der
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Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung auszuschließen (st. Rspr.;
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z.B. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1970 - 4 StR 238/70, BGHSt 24, 64, 67;
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Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40, 41). Auch
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wurde nicht festgestellt, dass zu dieser Zeit eine den Rechtsfrieden bedrohende
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Häufung derartiger Straftaten in der Gegend vorlag, die entsprechende Reaktionen erfordern würden (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 14).
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Raum
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Rothfuß
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Mosbacher
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Graf
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Fischer
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