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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 439/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR439.18.0
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1.b), 2. und 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. April 2018 aufgehoben,
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen,
soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden
ist;
b) soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist,
dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorgenannten Urteils keine neue Fahrerlaubnis
zu erteilen und
c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
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Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und
bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von
zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis erteilen darf. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
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Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Beanstandung der
Verletzung materiellen Rechts (unter Ausnahme der Nichtanwendung des
§ 64 StGB) gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO);
im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils
hat hinsichtlich der Schuldsprüche wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und der insoweit
verhängten Einzelfreiheitsstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen
bleiben. Dagegen hält der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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4
a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf folgende
Feststellungen gestützt:
„Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im März 2015 kaufte und
übernahm die anderweitig Verurteilte
S.
an einem nicht
näher bekannten Ort in der Tschechischen Republik 100 Gramm
Methamphetamin, um dieses gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Sie und der Angeklagte, der wusste, dass das Betäubungsmittel gewinnbringend weiterverkauft werden sollte und dies zumindest billigend in
Kauf nahm, brachten das Rauschgift sodann gemeinsam über die
tschechisch-deutsche Grenze auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und weiter nach N.
.
Von dem Rauschgift verkaufte und übergab
S.
anschließend eine Teilmenge an die anderweitig Verurteilten
P.
und
E.
in deren Wohnung... . Das Methamphetamin hatte
einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 % Methamphetaminbase.“
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b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht; sie sind zum objektiven Tatbestand unzureichend. Es fehlen Angaben zur konkreten Tathandlung des Angeklagten. Es
wird bereits nicht erkennbar, wie (mit welchem Fahrzeug, mit der Bahn oder
auch zu Fuß) das Methamphetamin über die Grenze verbracht worden ist und
worin genau der Tatbeitrag des Angeklagten bestand. Die Feststellung des
konkreten Tatbeitrags des Angeklagten ist erforderlich, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Angeklagte als Mittäter oder als
Gehilfe an der Einfuhr beteiligt hat oder seine Handlungen die Grenze zur
Strafbarkeit nicht überschritten haben. So ist das bloße Dabeisein und die
Kenntnis von einem Rauschgifttransport ohne einen objektiv fördernden Beitrag
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nicht als Beihilfe zu werten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018
– 1 StR 42/18 Rn. 9 mwN, NStZ-RR 2018, 286); eine psychische Beihilfe
wiederum bedarf der Feststellungen, inwieweit der Gehilfe hierdurch den
Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei
der Tatausführung verschafft hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2018
– 1 StR 42/18 Rn. 9 mwN, NStZ-RR 2018, 286 und vom 11. November 2008
– 4 StR 434/08 Rn. 4, NStZ-RR 2009, 121).
6
Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge hat daher auf der Grundlage der ungenügenden Feststellungen keinen Bestand. Dies führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der zugehörigen Einzelstrafe und
der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hebt die Feststellungen insoweit insgesamt auf.
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2. Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im
Urteil gemäß § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO zu begründen. Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat
eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden
(§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB), so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der
Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der
fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfallabhängig.
Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist (BGH, Beschlüsse vom
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19. Juni 2018 – 2 StR 211/18, juris Rn. 7 mwN und vom 17. Dezember 2014
– 3 StR 487/14, juris Rn. 3, NStZ-RR 2015, 123; Urteil vom 5. September 2006
– 1 StR 107/06, NStZ-RR 2007, 40). Eine auf den Einzelfall bezogene Begründung macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung
der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraussichtlichen Ungeeignetheit des Täters (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2018
– 2 StR 211/18, juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02, NZV
2003, 46).
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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer
der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels jeglicher Ausführung zur Begründung des Maßregelausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche Kriterien
für die Strafkammer bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Bestimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch nicht aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, auch wenn die rechtskräftigen
Verurteilungen des Angeklagten wegen vorsätzlichem Fahren trotz Fahrverbots
und fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis für dessen charakterlichen Eignungsmangel sprechen.
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9
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neu zur
Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere
Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen.
Raum
Jäger
Cirener
Bellay
Fischer