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823 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 371/09
vom
5. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 25. März 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die hinsichtlich des Angeklagten angefallenen Auslagen für Übersetzer
und Dolmetscher trägt kraft Gesetzes (§ 464c StPO) die Staatskasse,
ohne dass es eines Ausspruchs bedarf.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Jäger