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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 283/16
vom
9. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR283.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg
vom 23. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen verschiedener Diebstahlstaten, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen sowie die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet. Der Wiedereinsetzungsantrag
und die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil sind unzulässig.
2
1. Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet
-3-
worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung. Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend
seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder
nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom
Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den
verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe
rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis
vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 StPO zu laufen.
3
2. Die am 29. April 2016 eingelegte Revision des Angeklagten ist verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) und war deshalb mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1
Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
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4
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 8. August 2016 lag dem Senat zur
Beratung vor.
Graf
Cirener
Mosbacher
Radtke
Fischer